2.2. Wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt, macht sich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig (Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG; vgl. BGE 143 IV 508 E. 1; BGE 142 IV 137 E. 11).