Der Beschuldigte beanstandet im Wesentlichen, dass sich gestützt auf das Gutachten, das von mehreren Annahmen ausgehe, die begangene Geschwindigkeitsüberschreitung von über 50 km/h nicht zweifelsfrei erstellen lasse, sondern es sich um eine blosse Schätzung handle. Bereits eine Korrektur der Kollisionsgeschwindigkeit von den angenommenen 25 km/h bis 35 km/h auf 20 km/h wirke sich massiv aus und führe bei einer Rückrechnung auf eine Geschwindigkeit von noch 97 km/h, was unterhalb der Grenze von Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG liege. Es sei in dubio pro reo von einer diese Grenze unterschreitenden Geschwindigkeit auszugehen.