3.2. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme der Auskunftspersonen C. sowie A., der Zeugen E. sowie F. und des Beschuldigten fand am 11. Januar 2023 statt. Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin A. beantragten die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen die Qualifikation der Tatbegehung der Verletzung der Verkehrsregeln als qualifiziert grobe statt als grobe, die Schuldsprüche wegen fahrlässiger Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Gewaltdarstellungen sowie Pornografie, das Strafmass und die Zivilklage der Privatklägerin A..