verletzung, der Hehlerei (Anklageziffer 12.1), der Gewaltdarstellungen, der Pornografie sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Es verurteilte ihn unter Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 27. Februar 2020 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren bei einem vollziehbaren sowie einem bedingten Anteil von je 18 Monaten und einer Busse von Fr. 400.00. Die Zivilklage von C. verwies es auf den Zivilweg.