Es sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie der Hehlerei (Anklageziffer 12.2) frei und der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln, der falschen Anschuldigung, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, des versuchten pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der fahrlässigen Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körper-