Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.132 (ST.2021.69; StA.2020.2491) Urteil vom 11. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Fedier, präsidierendes Mitglied Oberrichterin Vasvary Ersatzrichterin Jacober Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Privatklägerin A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1984, von Portugal, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Franz Hollinger, […] Gegenstand Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln, einfache Körperverletzung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 13. Oktober 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, versuchtes pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit), falscher Anschuldigung, fahrlässiger Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie Art. 19a Ziff. 1 BetmG, mehrfacher Hehlerei, Gewaltdarstellungen und Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB. 2. Das Bezirksgericht Zurzach stellte mit Urteil vom 2. März 2022 das Strafverfahren in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG für den angeklagten Zeitraum vor dem 3. März 2019 infolge Verjährung ein. Es sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie der Hehlerei (Anklageziffer 12.2) frei und der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln, der falschen Anschuldigung, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, des versuchten pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der fahrlässigen Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körper- verletzung, der Hehlerei (Anklageziffer 12.1), der Gewaltdarstellungen, der Pornografie sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Es verurteilte ihn unter Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 27. Februar 2020 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren bei einem vollziehbaren sowie einem bedingten Anteil von je 18 Monaten und einer Busse von Fr. 400.00. Die Zivilklage von C. verwies es auf den Zivilweg. Es verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin A. eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 8. Oktober 2020 zu bezahlen und entschied über die beschlagnahmten Gegenstände sowie Vermögenswerte. -3- 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 5. Juli 2022 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch von den Vorwürfen der fahrlässigen Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Gewaltdarstellungen sowie der Pornografie und einen Schuldspruch lediglich wegen grober statt qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln. Er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, eventualiter bei einer Freiheitsstrafe von über 24 Monaten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe mit einem zu vollziehenden Anteil von höchstens 12 Monaten, zu verurteilen. Die Zivilforderung der Privatklägerin A. sei abzuweisen. 3.2. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme der Auskunftspersonen C. sowie A., der Zeugen E. sowie F. und des Beschuldigten fand am 11. Januar 2023 statt. Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin A. beantragten die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen die Qualifikation der Tatbegehung der Verletzung der Verkehrsregeln als qualifiziert grobe statt als grobe, die Schuldsprüche wegen fahrlässiger Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Gewaltdarstellungen sowie Pornografie, das Strafmass und die Zivilklage der Privatklägerin A.. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigte der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen gestützt auf das verkehrstechnische Gutachten davon aus, dass er am 30. Juli 2020 zwischen 20:10 Uhr und 20:30 Uhr mit seinem Audi RS6 Avant, […], in 5322 Koblenz in die Landstrasse [Richtung Rietheim] eingebogen sei und massiv nach Abzug sämtlicher Toleranzen und Eventualannahmen auf mindestens 105 km/h auf der Höhe des Signals «Ende der Höchst- geschwindigkeit 50 generell» beschleunigt habe. -4- Der Beschuldigte beanstandet im Wesentlichen, dass sich gestützt auf das Gutachten, das von mehreren Annahmen ausgehe, die begangene Geschwindigkeitsüberschreitung von über 50 km/h nicht zweifelsfrei erstellen lasse, sondern es sich um eine blosse Schätzung handle. Bereits eine Korrektur der Kollisionsgeschwindigkeit von den angenommenen 25 km/h bis 35 km/h auf 20 km/h wirke sich massiv aus und führe bei einer Rückrechnung auf eine Geschwindigkeit von noch 97 km/h, was unterhalb der Grenze von Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG liege. Es sei in dubio pro reo von einer diese Grenze unterschreitenden Geschwindigkeit auszugehen. 2.2. Wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit um mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt, macht sich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig (Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG; vgl. BGE 143 IV 508 E. 1; BGE 142 IV 137 E. 11). 2.3. 2.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeit auf der Landstrasse auf der Höhe des Signals «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» stark überschritten hatte. Umstritten ist, um wie viel bzw. ob um mehr als 50 km/h. 2.3.2. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen sind Aufgabe des Gerichts. Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; BGE 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). -5- 2.3.3. Das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene verkehrstechnische Gutachten bei der G. AG vom 30. November 2020 (Untersuchungsakten [UA] act. 982-1005) berechnete mittels einer detaillierten Kollisionsanalyse ausgehend von der Kollisionsstellung des Fahrzeugs gegen die Leitplanke mittels der Simulationssoftware H., die auf dem klassischen Stossmodell nach Kudlich-Slibar beruhe, unter Berücksichtigung vieler Parameter (Fahrzeuggeometrie, Fahrzeugmasse, Strassenbedingungen, etc.) iterativ eine Kollisionsgeschwindigkeit von 25 km/h bis 35 km/h. Die Iteration sei so lange vorgenommen worden, bis die bekannten Grössen wie Auslaufdistanz und Auslaufwinkel (Endlage) erreicht worden seien. Die Auslaufphase sei auch qualitativ bewertet und sich verändernde Faktoren wie Brems- sowie Teilbremsfaktoren, Haftwerte, Fahrbahnlage und angrenzende Strassenelemente oder Wiesland berücksichtigt worden. Zur Überprüfung der berechneten Kollisionsgeschwindigkeit seien Vergleichsversuche aus eigenen Crash-Tests sowie solche aus fremden Datenbanken herangezogen worden. Anhand der Schadensbilder sowie Vergleichsversuchen sei eine Einstufung der Kollisionsgeschwindigkeit erfolgt. Unter Berücksichtigung der verschiedenen, anhand des Reifenprofils eindeutig dem Audi zuordenbare Reifen- sowie Bremsspuren und den unterschiedlichen Untergründen sei eine Strecke von rund 145 m zurück zur ersten Bremsspur in 10 Abschnitte mit je unterschiedlichen Verzögerungswerten eingeteilt worden. Rückwärts gerechnet resultiere eine Ausgangsgeschwindigkeit von mindestens 115 km/h bis maximal 131 km/h. Unter weiterer Berücksichtigung einer maximalen Beschleunigung auf dem nächsten Abschnitt zwischen der ersten Bremsspur und dem sich 48 m davor befindenden Signals «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» – denn je höher diese Beschleunigung gewesen sei, desto tiefer sei die im Bereich mit der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahrene Geschwindigkeit – habe das Fahrzeug eine Geschwindigkeit von mindestens 105 km/h bis maximal 118 km/h aufgewiesen. Die Geschwindigkeit sei sicher nicht tiefer als die minimale Variante und nicht höher als die maximale Variante gewesen. Der Unfall habe sich genau rekonstruieren lassen. Das Gutachten legt nach Darlegung der verwendeten Grundlagen, der erfolgten technischen Untersuchung sowie der verwendeten Software für die Kollisionsanalyse strukturiert sowie ausführlich die Berechnung des Unfallhergangs dar. Die iterative Berechnung wurde mit Vergleichs- versuchen kontrolliert. Das Gutachten ist vollständig, schlüssig und nachvollziehbar, weshalb das Obergericht keine Veranlassung sieht, an der Richtigkeit desselben zu zweifeln oder davon abzuweichen. Entgegen dem Beschuldigten handelt es sich bei der Kollisions- geschwindigkeit von 25 km/h bis 35 km/h nicht um eine Annahme, sondern um eine (iterative) Berechnung. Daran ändert nichts, dass im Rahmen der -6- Berechnung bei gewissen Werten ein Bereich eingesetzt wurde, so beispielsweise bei den 10 Abschnitten mit je unterschiedlichen Verzögerungen. Im Gutachten wird hierzu explizit ausgeführt, dass die angesetzten Verzögerungswerte angesichts der starken Spuren eher tief angesetzt und auf Bremsversuche mit dem Unfallfahrzeug, den abgefahrenen Reifen sowie den Umgebungsbedingungen (Temperatur, Wetter, Untergrund) abgestimmt seien (vgl. UA act. 994). Mithin wird gerade durch die Berücksichtigung von minimalen und maximalen Werten gewissen Unsicherheiten Rechnung getragen. Dass konkret ein Wert, ein Bereich oder die Berechnung unrichtig wäre, wird vom Beschuldigten nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschuldigte vermag jedenfalls mit seiner Kritik die Überzeugungskraft des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Entgegen dem Beschuldigten ist bei einem Gutachten nicht einfach bei jedem Kriterium auf den für ihn günstigsten Wert abzustellen. Die inhaltliche Auswertung eines Gutachtens betrifft die Beweiswürdigung. Ob zu einer entscheidungserheblichen Frage einem Gutachten zu folgen ist, muss das Gericht ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen. Der Grundsatz in dubio pro reo wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). Im Übrigen ist auf die Aussage des Beschuldigten hinzuweisen, wonach dieser – allerdings noch unter falscher Beschuldigung von C. als Fahrerin – die gefahrene Geschwindigkeit vor der ersten Bremsung selbst auf 120 km/h geschätzt hatte (UA act. 929). 2.4. Auf dem betroffenen Abschnitt der Landstrasse auf der Höhe des Signals «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» betrug die zulässige Höchstgeschwindigkeit entsprechend noch 50 km/h (Art. 32 Abs. 2 SVG i.Vm. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV; Art. 27 Abs. 1 SVG). Dem Beschuldigten kann aufgrund der Berechnungen gemäss dem verkehrstechnischen Gutachten eine Geschwindigkeit von mindestens 105 km/h nachgewiesen werden. Der Beschuldigte hat somit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 55 km/h und damit um mehr als 50 km/h gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG überschritten. Durch diese Geschwindigkeitsüberschreitung hat der Beschuldigte den objektiven und mangels Vorliegens besonderer Konstellationen wie etwa eines technischen Defekts am Fahrzeug – besondere Umstände werden vom Beschuldigten denn auch nicht behauptet – auch den subjektiven Tatbestand erfüllt und sich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig gemacht. -7- 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen gestützt auf den Behandlungsbericht sowie das rechtsmedizinische Gutachten von einer Halswirbelsäulendistorsion, einer Druckschmerzhaftigkeit sowie einer Bewegungseinschränkung der linken Schulter von C. durch den erwähnten, als Beifahrerin des Beschuldigten erlittenen Verkehrsunfall aus. Die körperlichen Beschwerden seien zwar nur vorübergehend gewesen und die Schmerzen nach rund eineinhalb Wochen abgeklungen. Allerdings habe sie den Arm aufgrund der Schmerzen nicht mehr heben können, was den Alltag derart beeinträchtige, dass nicht mehr bloss eine unbedeutende Störung des Wohlbefindens vorliege. Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, dass, wenn die Schmerzen nach einer Woche bis anderthalb Wochen ohne Behandlung wieder verschwunden seien, keine bedeutende Störung des Wohlbefindens vorgelegen habe, so dass die Schwelle zur fahrlässigen Körperverletzung nicht überschritten sei. 3.2. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, macht sich auf Antrag der fahrlässigen Körperverletzung schuldig (Art. 125 Abs. 1 StGB; vgl. zur Fahrlässigkeit: BGE 135 IV 56 E. 2.1 f.; BGE 143 IV 138 E. 2.1; BGE 145 IV 138 E. 2.1). Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich. Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung (BGE 134 IV 189 E. 1.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.2.2 mit Verweis auf BGE 107 IV 40; je mit Hinweisen). 3.3. 3.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte mit C. als Beifahrerin einen Selbstunfall gebaut hat und in die erwähnte Leitplanke gefahren ist. C. hat zumindest eine Druckschmerz- haftigkeit erlitten. Umstritten sind weitere Verletzungen bzw. Beschwerden und die Qualifikation als leichte Körperverletzung. 3.3.2. C. habe nach eigenen Aussagen direkt nach dem Unfall nichts gemerkt und erst als sie nach der ersten, wenige Stunden nach dem Unfall erfolgten Einvernahme zu Hause gewesen sei, habe sie Schmerzen verspürt. Sie -8- habe ihren Arm kaum noch heben können. Aufgrund der nach ein paar Tagen noch anhaltenden Schmerzen sei sie ins Spital gegangen und habe Schmerzmittel verschrieben erhalten. Nach gut einer Woche seien die Schmerzen ganz abgeklungen (vorinstanzliche Akten [VA] act. 91, Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 14 f.; UA act. 958). Bei C. wurde in Übereinstimmung mit ihren Aussagen eine Druckschmerzhaftigkeit zwischen Wirbelsäule und linkem Schulterblatt bis zum Schulterdach (Schulter- und Nackenbereich) sowie eine schmerz- bedingte, aktive Bewegungseinschränkung der linken Schulter (nur bis 90° abduzierbar) festgestellt (vgl. Untersuchungsprotokoll des Instituts für Rechtsmedizin der I. AG vom 7. August 2020, UA act. 1018 ff.), was sich durch das Abfangen mit den Händen am Armaturenbrett bei einer Bewegung des Oberkörpers nach vorne nach einem Frontalaufprall plausibel erklären lasse (vgl. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der I. AG vom 7. August 2020, UA act. 1015 f.). Auch noch im von C. ein paar Tage später aufgesuchten Spital wurde eine Halswirbelsäulen- Distorsion II° diagnostiziert und ihr eine orale Schmerztherapie sowie lokale Kühle empfohlen (vgl. Behandlungsbericht der Zentralen Notaufnahme der Klinikum J. GmbH vom 4. August 2020, UA act. 1071 f.). Angesichts der Unfallsituation sowie der Kollisionsintensität und des rechts- medizinischen Gutachtens sind die von C. geschilderten Beschwerden ohne Weiteres nachvollziehbar und können auf das Unfallereignis kausal zurückgeführt werden. Die beim Unfall verursachten Schmerzen (Druckschmerzhaftigkeit im Schulter- und Nackenbereich, Einschränkung der Bewegungsfreiheit des linken Arms), die erst ein paar Tage nach einem doch noch notwendigen Spitalbesuch samt Verschreibung von Schmerzmitteln ganz abgeklungen sind, gehen von ihrer Intensität her deutlich über eine bloss vorübergehende, geringfügige Störung des Wohlbefindens hinaus und stellen daher eine einfache Körperverletzung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 4.2.2). Zusammenfassend liegt eine einfache Köperverletzung vor. Dass der Beschuldigte fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB gehandelt hat, wird von ihm nicht bestritten. Indem der Beschuldigte durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und in die Leitplanke geprallt ist, handelte er zweifelslos sorgfaltspflichtwidrig. Der Unfall mit den Verletzungsfolgen war für ihn genauso voraussehbar wie vermeidbar. Ein Strafantrag liegt vor (UA act. 1070). Der Beschuldigte ist somit wegen fahrlässiger Körperverletzung schuldig zu sprechen. -9- 3.4. Weder die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG noch das Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG werden vorliegend durch die fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB konsumiert, da nebst C. zumindest noch die Zeugin K., die bremsen musste (vgl. UA act. 968), sogar konkret gefährdet worden ist (BGE 96 IV 39; BGE 91 IV 211 E. 4; bestätigt hinsichtlich Konkurrenz zwischen Art. 90 Abs. 2 SVG und Art. 117 StGB sowie Art. 125 StGB in: Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2014 vom 9. Februar 2015 E. 5.3). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen mehrfacher einfacher Köperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 5 StGB schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen gestützt auf die Aussagen von A. sowie das rechtsmedizinische Gutachten davon aus, dass der Beschuldigte am 8. Oktober 2020 in einer Lagerhalle in Q. seine damalige Lebenspartnerin A. von einer (Plakat-)Wand oder einem Zaun an den Haaren heruntergezogen, mit der flachen Hand oder der Faust ins Gesicht geschlagen und gewürgt habe. Sie habe Blutergüsse an den Augen sowie am Hals davon getragen. Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, dass er zunächst von A., welche Alkohol getrunken sowie Drogen konsumiert habe, tätlich angegriffen worden sei. Sie sei dreimal umgefallen, habe sich Verletzungen zugezogen und habe geschrien, weshalb er ihr den Mund zugehalten habe. Sie sei auf Pneus gestiegen, um den Zaun zu übersteigen, weshalb er sie aus Angst um sie an den Haaren zurückgehalten habe, allerdings ohne Verletzungsabsicht. 4.2. 4.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass es am 8. Oktober 2020 zwischen 21:00 Uhr und 23:00 Uhr zunächst zu einer verbalen und danach zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschul- digten und seiner damaligen Lebenspartnerin A. gekommen ist. Der Beschuldigte hat A. an den Haaren zurückgerissen, um so vom Überklettern des Zauns abzuhalten. Umstritten ist, ob der Beschuldigte, wenn es überhaupt zu Verletzungen von A. gekommen sei, vorsätzlich bzw. in der Absicht, A. zu verletzen, gehandelt habe. - 10 - 4.2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt hingegen nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen wäre. Die Entscheidregel «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus der Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 144 IV 345; Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1). 4.2.3. Noch in der Nacht zum 9. Oktober 2020 konnte A. wenige Stunden später forensisch-klinischen untersucht werden. Es konnten frische, dem Ereigniszeitraum zuordenbare Blutergüsse an der linken Halsseite sowie im Stirn- und Augenbereich beidseits, rechtsseitig zusätzlich mit einer Oberhautabhebung am Augenunterlid festgestellt werden. Zudem waren schorfbedeckte Hautdefekte an der linken Wange, am rechten Handgelenk und am rechten Handrücken sowie Oberhautabhebungen im Bereich des rechten Ellenbogens und Hautrötungen in der Mundvorhofschleimhaut, an der Nase und am Rücken abgrenzbar. Diese Verletzungen sind Folgen stumpfer Gewalt, teils mit tangentialer Einwirkungsrichtung (vgl. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der I. AG vom 20. Oktober 2020, UA act. 1207 ff.; Untersuchungsprotokoll des Instituts für Rechtsmedizin der I. AG vom 20. Oktober 2020, UA act. 1211 ff.; Fotoaufnahmen der Kantonspolizei, UA act. 1200 ff.). 4.2.4. Abzustellen ist auf die zum Kerngeschehen konstanten, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von A.: A. wurde am 9. Oktober 2020 und 2. November 2020 zur Sache einvernommen sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt. Obwohl die zweite Einvernahme mehrere Wochen und die Befragung vor Vorinstanz nach fast 1 ½ Jahren stattfanden, sind keine eklatanten Widersprüche in ihren Schilderungen zu erkennen. Unsicherheiten bezüglich Nebenpunkte, wie einzelne Abläufe oder - 11 - bezüglich der Dauer der Auseinandersetzung, schmälern den Aussage- gehalt nicht. Im Gegenteil sind Unsicherheiten zu erwarten. Entscheidend ist, dass A. im Kern den Ablauf gleichbleibend wiedergeben konnte. In allen drei Einvernahmen schilderte sie konstant, wie es zur tätlichen Auseinandersetzung gekommen war und konnte auch den Grund für den Streit benennen. Auslöser für die verbale Auseinandersetzung seien Drogen gewesen, sie habe Kokain für den Eigenkonsum kaufen wollen, der Beschuldigte sei damit nicht einverstanden gewesen. Der Streit habe nach dem Essen, zwischen 21:00 Uhr und 21:30 Uhr begonnen (UA act. 1140). Es habe eine Rangelei gegeben, in deren Zuge sie mit der Hand nach hinten geschlagen bzw. ihn im Gesicht getroffen habe, danach sei es losgegangen (UA act. 1141 f., 1155 f.; VA act. 106). Sie habe geschrien, worauf der Beschuldigte sie gewürgt habe; er habe sie mit einer Hand gewürgt und mit der anderen habe er sie geschlagen (UA act. 1141). Sie habe sich gewehrt und versucht, über den Zaun zu klettern, worauf er sie an den Haaren heruntergerissen habe (UA act. 1158). Er habe noch einen Besen zur Hand genommen, wobei sie sich sicher sei, dass er sie nicht habe treffen wollen (UA act. 1160). Auf Nachfrage, wie der Beschuldigte sie an den Haaren zu fassen bekommen habe, erklärte sie, dass sie nicht oben auf dem Zaun gewesen sei, sondern auf einem der davorliegenden Pneus gestanden habe und von dort aus versucht habe, hinaufzuklettern. Er habe sie zunächst an den Beinen gehalten, danach ihre Hand und schliesslich ihre Haare gepackt (UA act. 1160). Übereinstimmend beschreibt A., dass der Beschuldigte sie geschlagen, an den Haaren gerissen und sie gewürgt habe (UA act. 1141 f.; 1159 f., VA act. 107), und ergänzt, dass sie ihn einmal als Abwehrhandlung in die Hand gebissen habe, worauf er sie mit der Hand mehrmals ins Gesicht geschlagen habe (UA act. 1159). Die Schilderungen bezüglich der Gewaltanwendungen sind im Kern sehr bildlich. Die festgestellten Verletzungen von A. lassen sich gemäss forensischem Gutachten durch stumpfe Gewalteinwirkung wie von ihr geschildert erklären. Dass es zu gewissen Abweichungen gekommen ist, ist mit dem Zeitablauf und dem Umstand ihrer damals schlechten psychischen und körperlichen Verfassung ohne Weiteres zu erklären. Sie litt damals nachweislich unter Alkohol- und Drogenproblemen. Zwar finden sich gewisse Übertreibungen in ihren Darstellungen, insbesondere was die Heftigkeit des Würgens anbelangt. Aufgrund des erwähnten Alkohol- sowie Drogenkonsums dürfte sie das Würgen subjektiv als heftiger empfunden haben. Sie hat hingegen den Beschuldigten nicht unnötig mehr belastet. Sie schilderte vielmehr zu seinen Gunsten, dass er zwar einen Besen verwendet habe, sie aber sicher sei, dass er sie damit nicht habe schlagen wollen (UA act. 1160). Ferner sagte sie, dass er jeweils von ihr abgelassen habe, wenn sie nicht mehr geschrien habe. Sodann gesteht sie eigenes, anfänglich aggressives Verhalten ein. Eine Aggravation liegt auch nicht vor. - 12 - Ein Motiv für eine falsche Aussage ist schliesslich nicht erkennbar. Zum damaligen Zeitpunkt lebte sie mit dem Beschuldigten in einer Beziehung und war unbestrittenermassen finanziell und emotional von ihm abhängig. Wäre es ihr darum gegangen, ihn zu Unrecht eines strafbaren Verhaltens zu bezichtigen, hätte sie von sich aus das Verfahren gegen ihn eingeleitet. Dem Polizeibericht ist hingegen zu entnehmen, dass die Notrufzentrale von einer Drittperson und wenig später von der Mutter von A. alarmiert worden war. Weiter geht daraus hervor, dass A. explizit keine Polizei vor Ort wünschte und «überredet» werden musste, auf eine Patrouille der Regionalpolizei zu warten (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 18. März 2021, UA act. 1090 ff.). A. wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung erneut einlässlich einvernommen. Das Obergericht konnte sich dadurch einen persönlichen Eindruck ihres Aussageverhaltens verschaffen. Sie hat ihre bisher gemachten Aussagen zur tätlichen Auseinandersetzung im Kern authentisch bestätigt (Protokoll, S. 10 ff.). 4.2.5. Für die Glaubhaftigkeit der Darstellung von A. spricht, dass der Beschuldigte selbst ein gewalttätiges Verhalten gegenüber ihr bestätigte. Er sagte in der delegierten Einvernahme vom 12. November 2020 (UA act. 1116 ff.) im freiem Bericht aus, dass er, nachdem sie ihn beim Umdrehen im Gesicht getroffen habe, «schwarz» gesehen habe. Daraufhin habe er A. einmal gewürgt, er habe ihr mit seiner Hand den Mund zugehalten, da sie geschrien habe. Er habe sie mit «vier Fingern» drei- bis viermal geschlagen. Als sie wieder angefangen habe, zu schreien, sei sie auf die Pneus geklettert und habe versucht, über den Zaun zu kommen. Er habe aufgrund von Aussagen von A. über seine Kinder «schwarz» gesehen, er habe A., die um Hilfe geschrien habe, am Fuss sowie den Haaren heruntergezogen, so dass sie heruntergefallen sei. Beim Versuch, sie aufzufangen, seien seine Finger in ihrem Auge gelandet. Er habe sie (gesamthaft) zweimal während zwei oder maximal fünf Sekunden gewürgt, wobei er ihren Hals und ihre Nase gehalten habe. Die Aussagen des Beschuldigten, insbesondere später erfolgte, erweisen sich als widersprüchlich sowie unglaubhaft und lassen sich teilweise kaum mit dem Verletzungsbild in Einklang bringen. Vor Obergericht sagte er neu sogar aus, dass A. zwischenzeitlich nach draussen gegangen sei, wo sie von einem Dritten angeblich geschlagen worden sei (Protokoll, S. 25, S. 27). 4.2.6. Aus dem Umstand, dass die als Zeugen einvernommenen E. und F. keine Gewalthandlungen des Beschuldigten gesehen hätten (UA act. 1183 ff.; UA act. 1192 ff.), kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. - 13 - Beide waren bei der tätlichen Auseinandersetzung nicht anwesend und stiessen erst dazu als diese fast beendet war. Die beiden Zeugen hätten «Lärm» bzw. den Beschuldigten mit A. «diskutieren» gehört und seien deshalb in die Lagerhalle gegangen. Da A. «sehr nervös» gewesen sei bzw. sie den Beschuldigten habe schlagen wollen, hätten sie die beiden separiert. Insbesondere E., der bei A. geblieben sei, habe bei ihr keine Verletzungen gesehen (vgl. auch Protokoll, S. 5 ff.). Es erscheint fraglich und entsprechend unglaubhaft, weshalb die beiden wegen einer blossen «Diskussion» zwischen dem Beschuldigten und A. es für notwendig erachtet hätten, zu den beiden zu gehen und sie zu separieren. Dass der kräftige sowie muskulöse Beschuldigte vor Schlägen der eher zierlichen und damals angeblich bloss 37 kg schweren A. – auch wenn sie sich nach eigenen Angaben in betrunkenem Zustand «heftig» zur Wehr setzen könne – hätte geschützt werden müssen, ist unglaubhaft, zumal schlussendlich nur sie Verletzungen davon getragen hatte. Überdies ist E. ein guter Kollege des Beschuldigten (vgl. Protokoll, S. 6) und der Beschuldigte verwendete für F. mit «L.» sogar einen Spitznamen (UA act. 1120). Insofern besteht auch ein nachvollziehbares Motiv, weshalb die beiden Zeugen den Beschuldigten in Schutz nehmen könnten und zu dessen Gunsten aussagen würden. 4.3. Angesichts des Vorgehens des Beschuldigten mitunter durch Schläge zumindest mit der Hand ins Gesicht und der Verletzungen von A. liegen nicht mehr bloss Tätlichkeiten vor. Dass der Beschuldigte nicht vorsätzlich bzw. ohne die Absicht, A. zu verletzen, gehandelt hätte, ist in Anbetracht seines Vorgehens sowie den zahlreichen, zugefügten Verletzungen ausgeschlossen. Ebenso allfällige Rechtfertigungsgründe. Es ist allerdings nicht von einer Mehrfachbegehung, sondern von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen. Sämtliche körperlichen Übergriffe erfolgten wegen desselben Auslösers bzw. im Rahmen einer an jenem Abend erfolgten zunächst verbalen sowie auch tätlichen Auseinandersetzung und innerhalb einer kurzen Zeitspanne am selben Abend gegenüber A.. Ein längerer Unterbruch ist nicht erstellt. Aufgrund des sehr engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs ist bei objektiver Betrachtung von einem einheitlichen, zusammengehörenden Geschehen und damit von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist somit wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB zu verurteilen. - 14 - 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Gewaltdarstellungen und Pornographie schuldig gesprochen. Sie stützte sich auf die sichergestellten sowie ausgewerteten Videodateien auf seinem Mobiltelefon. Dessen Durchsuchung sei aufgrund eines Anfangsverdachts sowie eines schriftlichen Befehls mangels besonderer, gegen eine Auswertung sprechender Umstände rechtmässig erfolgt. Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, dass eine unzulässige «fishing expedition» vorliege, da bei einer Strafandrohung von maximal 1 Jahr Freiheitsstrafe mangels einer schweren Straftat ein Beweis- verwertungsverbot vorliege. 5.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass sich die angeklagten Dateien auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten befunden haben. Umstritten ist, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt. 5.3. Bei der Durchsuchung zufällig entdeckte Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen, werden gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO sichergestellt. Zufallsfunde können ohne Einschränkung Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war. War die Massnahme, die zum Zufallsfund führte, rechtswidrig, dürfen die Ergebnisse nur unter den Einschränkungen von Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2019 vom 9. Januar 2020 E. 1.1.2). Abzugrenzen sind Zufallsfunde von unzulässigen Beweisausforschungen, sogenannten «fishing expeditions». Eine solche besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt werden. Aus Beweis- ausforschungen resultierende Ergebnisse sind nicht verwertbar (vgl. hierzu und auch zum Zufallsfund: BGE 139 IV 128 E. 2.1). 5.4. Die Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten war rechtmässig. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wurde zunächst wegen Verdachts einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Fahrens ohne Berechtigung geführt. Dieser Tatverdacht ergab sich aus dem Selbstunfall des Beschuldigten vom 30. Juli 2020. Im Rahmen der Sicherstellung seines Mobiltelefons Huawei hat sich der Beschuldigte unterschriftlich mit einer Durchsuchung - 15 - einverstanden erklärt und ausdrücklich keine Siegelung verlangt (UA act. 100 f.). Das Mobiltelefon wurde tags darauf beschlagnahmt, um zu prüfen, ob er abgelenkt gewesen sei, ob er seine Tat gefilmt habe bzw. habe filmen lassen und ob er bereits früher ähnliche Fahrten gefilmt habe oder habe filmen lassen (Beschlagnahmebefehl vom 31. August 2020, UA act. 102 f.). Es wurde mit nahezu identischer Begründung in der Folge eine Durchsuchung angeordnet (Durchsuchungsbefehl vom 3. August 2020, UA act. 104 f.). Beide Verfügungen hat der Beschuldigte nicht angefochten. Ein hinreichender Tatverdacht auf die erwähnten Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz hat zweifellos bestanden. Da dem Beschuldigten sein Führerausweis bereits mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 5. Juni 2020 vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen wurde (UA act. 1075 ff.) und gemäss Aussage von C. er jeweils mit seinem Fahrzeug zu ihrem Freund, wo der Beschuldigte eine Zeitlang gewohnt habe, gefahren sei, bestanden auch sachlich begründete Anhaltspunkte, dass es sich nicht bloss um eine isolierte Tatbegehung gehandelt haben könnte. Die Zufallsfunde wurden von der Kantonspolizei der Staatsanwaltschaft spätestens mit Rapport vom 21. Mai 2021 übergeben, deren Verwendung der Beschuldigte vorliegend gerügt hat. Dass sich auf dem Mobiltelefon elektronische Daten wie Fotos, Videoaufnahmen, Textnachrichten oder sonstige Hinweise finden lassen könnten, welche zur Aufklärung der Straftaten dienlich sein könnten, steht ausser Frage und wird vom Beschuldigten zu Recht auch nicht in Abrede gestellt. Die im Rahmen der Durchsuchung des Mobiltelefons gefundenen Dateien mit Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) und Pornographie (Art. 197 Abs. 5 StGB) – mithin beides Vergehen – sind als Zufallsfunde ohne Einschränkung verwertbar. Die Durchsuchung und Beschlagnahme erfolgten im Zusammenhang mit einem konkreten Tatverdacht und gerade nicht aufs Geratewohl. Es lag keine «fishing expedition» vor. 5.5. Bei den Videodateien handelt es sich unbestrittenermassen um Gewalt- darstellungen und Pornografie. Es kann diesbezüglich auf die Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 7.4.). 6. 6.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. - 16 - 6.2. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte weist drei Vorstrafen auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. August 2016 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'200.00, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 27. Februar 2020 wegen mehr- facher Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 29. Juni 2020 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Missbräuchlicher Verwen- dung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern unter Widerruf der Geld- strafe von 40 Tagessätzen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tages- sätzen sowie einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Zwar liegt die erste Vorstrafe etwas weiter zurück. Jedoch verdeutlichen die Vorstrafen im Gesamtbild, dass der Beschuldigte seit Jahren Mühe bekundet, sich an die Rechtsordnung zu halten. Er zeigte sich bis anhin gänzlich unbeeindruckt von den gegen ihn ausgesprochenen Sanktionen. Sein bisheriges Verhalten verdeutlicht, dass selbst spürbare Geldstrafen und Bussen nicht die gewünschte Warnwirkung erzeugen. Besonders negativ ins Gewicht fällt, dass sich der Beschuldigte auch durch das hängige Strafverfahren und durch eine vorläufige Festnahme nicht von weiteren Straftaten abschrecken liess und am 8. Oktober 2020 zum Nachteil seiner damaligen Lebenspartnerin tätlich wurde, so dass er vom 9. Oktober bis 27. November 2020 und – wegen Verstosses gegen die zwischenzeitlich angeordneten Ersatzmassnahmen – erneut vom 1. Dezember 2020 bis 17. Februar 2021 inhaftiert wurde. Angesichts dieser Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem kommt als angemessene und zweckmässige Sanktion für alle vorliegend zu beurteilenden Delikte, die sowohl mit Freiheitsstrafe als auch Geldstrafe bedroht sind, nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.1). 6.3. Die Einsatzstrafe ist für die qua Strafrahmen schwerste Straftat und somit die falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: - 17 - Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der falschen Anschuldigung dient in erster Linie dem Schutz der Zuverlässigkeit der Rechtspflege, da die Tathandlung zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel führt. Sodann werden auch die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter geschützt (BGE 136 IV 170 E. 2.1; BGE 132 IV 20 E. 4.1). Der Beschuldigte hat sich der falschen Anschuldigung strafbar gemacht, indem er der Polizei wiederholt angegeben hat, C. habe am 30. Juli 2020 das Fahrzeug gelenkt und den Selbstunfall verursacht. Weiter präzisierte er seine Aussage dahingehend, sie sei «sicher mit 120 km/h» gefahren (UA act. 929). Er bezichtigte C. – auch noch nach Vorliegen des verkehrstechnischen Gutachtens (vgl. UA act. 921 ff.) – somit u.a. eines Verbrechens, welches mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bedroht ist. Die geschützten Rechtsgüter wurden insofern verletzt, als gegen C. ein Strafverfahren eingeleitet wurde und weitere, teilweise kostspielige Untersuchungen angeordnet wurden. So wurden der Beschuldige und C. durch das Institut für Rechtsmedizin untersucht zwecks Feststellung von Prellmarken von Sicherheitsgurten (UA act. 1006 ff.; UA act. 1015 ff.) und u.a. hierzu einvernommen (UA act. 894 ff., 903 ff.). Der Beschuldigte hielt an dieser Darstellung hartnäckig und über mehrere Einvernahmen fest und gab erst nach Abschluss der Strafuntersuchung im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. März 2022 zu, selbst gefahren zu sein (VA act. 88). Durch die falsche Anschuldigung wurden die Persönlichkeitsrechte von C. in grober Weise verletzt. Gegen sie wurde ein Strafverfahren eingeleitet und sie wurde mehrfach einvernommen. Vom Geständnis des Beschuldigten erfuhr sie erst im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und damit rund 1 ½ Jahre nach dem Unfallereignis (VA act 89). Das hängige Strafverfahren beschrieb sie als emotional belastend (VA act. 91). C. war schliesslich keine für den Beschuldigten unbekannte Person. Vielmehr war sie die Lebenspartnerin eines guten Freundes, welcher ihn für eine gewisse Zeit beherbergte und somit ein Freundschafts- und Vertrauensverhältnis bestand. Das eigentliche Opfer als Verursacherin des Verkehrsunfalls zu bezichtigen, ist niederträchtig. Verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen Gründen gehandelt hat, um sich vor einer Strafverfolgung und weiteren Administrativmassnahmen zu schützen. Dabei verfügte er über ein erhebliches Ausmass an Entscheidungsfreiheit. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wären oder er sich subjektiv in einer aussichtslosen Situation wähnte. Er wusste vielmehr ganz genau, dass aufgrund seines Verhaltens ein Strafverfahren mit empfindlichen Strafen drohte. Vielmehr verdeutlicht sein Verhalten eindrücklich, wie kühl der - 18 - Beschuldigte kalkulierte und über mehrere Einvernahmen – trotz einer ihn belastenden Zeugenaussage sowie weiterer starker Indizien (wie beispielsweise die Prellmarken an der linken Schulter) – hartnäckig an seiner Version festhielt. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, von falscher Anschuldigung abzusehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und somit auch sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe und der davon erfassten Erscheinungsformen falscher Anschuldigung von einem knapp noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von einem Jahr auszugehen. 6.4. 6.4.1. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Delikte, die aufgrund der Unzweckmässigkeit der Geldstrafe mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen sind, in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 6.4.2. Hinsichtlich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln ergibt sich Folgendes: Geschütztes Rechtsgut ist bei der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln die Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben der Verkehrs- teilnehmer. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG normiert ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wobei das Gefährdungselement der Intensität und dem Ausmass des Risikos nach qualifiziert wird und ein Erfolgseintritt nahe- liegen muss. Der gefahrenen Geschwindigkeit kommt im Rahmen der Strafzumessung bei Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG eine vorrangige Rolle zu, was sich bereits daraus ergibt, dass diese von Gesetzes wegen für die Frage des Vorliegens einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrs- regeln entscheidend ist. Mit anderen Worten nimmt mit steigender Fahr- geschwindigkeit gemäss der Gesetzeskonzeption notwendigerweise auch das (abstrakte) Unfallrisiko und folglich die Gefährdung des geschützten Rechtsguts zu. Ohne zusätzliche Umstände, die das bereits gesetzlich vermutete hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfer erhöhen, hat sich die Strafe folglich bei einer bloss geringen Über- schreitung der Grenzwerte an der gesetzlichen Mindeststrafe zu orien- tieren. Risikoerhöhende Umstände können insbesondere die Strassen- und Sichtverhältnisse, die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie das Verkehrsaufkommen sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2017 vom 11. März 2019 E. 3.2 und E. 5). - 19 - Der Beschuldigte beschleunigte am 30. Juli 2020 zwischen 20:10 Uhr und 20:30 Uhr im Innerortsbereich auf mindestens 105 km/h und überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 55 km/h. Der in Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG definierte Grenzwert von 50 km/h ist mit 5 km/h nicht nur knapp überschritten. Der Reaktionsweg ist bei 105 km/h doppelt so lang und der Bremsweg dreimal so lang wie bei 50 km/h. Entsprechend schwer wiegt die Gefährdung des geschützten Rechtsguts und das damit einhergehende Verschulden. Der Beschuldigte sass zudem nicht alleine im Fahrzeug, sondern führte als Beifahrerin C. mit sich. Es ist denn auch nicht nur bei einer abstrakten Gefährdung geblieben, sondern es ist durch den Selbstunfall zu einer damit einhergehenden konkreten Gefährdung von C. gekommen, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Es ist letztlich auch dem Zufall zu verdanken, dass die Zeugin K., welche ihr Fahrzeug, soweit ersichtlich, korrekt lenkte, nicht auch noch in den Unfall verwickelt wurde, sondern rechtzeitig abbremsen konnte. Der Beschuldigte hat leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Weshalb er die zulässige Höchstgeschwindigkeit dermassen überschritten hat, ist nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass er die anspruchsvolle, kurvige Strecke gemäss eigenen Angaben nicht gekannt hatte und zum ersten Mal befahren hatte (VA act. 96). Eine Erklärung für die krasse Geschwindigkeitsüberschreitung hatte er nicht und gab lediglich zu Protokoll, die angegebene Geschwindigkeit von 105 km/h sei «etwas übertrieben» (VA act. 96). Der Beschuldigte verfügte somit über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit und hätte die zulässige Höchst- geschwindigkeit problemlos einhalten können, zumal es sich um eine reine Vergnügungsfahrt mit C. handelte. Das hohe Mass an Entscheidungs- freiheit wirkt sich straferhöhend aus. Nicht zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte wegen Kokainkonsums zu besagtem Zeitpunkt nicht fahrfähig war sowie die Tatsache, dass eine Person verletzt wurde, da das damit einhergehende Unrecht bereits durch die Bestrafung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie fahrlässiger Körperverletzung abgegolten wird. Insgesamt ist in Bezug auf die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrs- regeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit von einem knapp noch leichten Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von einem bis vier Jahren – bei isolierter Betrachtung – von einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten auszugehen. Die Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe ist angemessen um 12 Monate auf 24 Monate zu erhöhen. - 20 - 6.4.3. Hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand ergibt sich Folgendes: Beim Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG ist das unmittelbar geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit. Mittelbar werden auch Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer geschützt sowie deren Eigentum (FAHRNI/HEIMGARTNER, in Basler Kommentar, Strassen- verkehrsgesetz, 2014, N. 6 zu Art. 91 SVG). Der Beschuldigte hat am 30. Juli 2020 nach einem positiven Betäubungsmittelvortest auf Kokain gemäss gutachterlich ausgewerteter Blutprobe (vgl. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der I. AG vom 26. August 2020, UA act. 1040 f.; Prüfbericht des Instituts für Rechts- medizin der I. AG vom 25. August 2020, UA act. 1042 f.) den Nachweis- Grenzwert für Kokain von 15 μg/l gemäss Art. 34 lit. c VSKV-ASTRA mit 132 μg/l Kokain (Vertrauensbereich 92 μg/l bis 172 μg/l) – selbst ausgehend vom minimalen Bereich des Vertrauensbereichs – deutlich überschritten (UA act. 1043). Dass der Beschuldigte gemäss Polizeirapport vom 30. Juli 2020 (UA act. 1033 ff.) durch schläfriges Verhalten, verlangsamte Reaktionen und ungleiche Pupillengrösse auffiel, untermauert die gesetzlich vermutete Fahrunfähigkeit und die daraus resultierende Gefährdung der Verkehrssicherheit. Gemäss dem fast 3 Stunden nach der Anhaltung durchgeführten ärztlichen Unter- suchungsbefund (UA act. 1037) sei u.a. das Nasenseptum gerötet gewesen, so dass die Ärztin den Beeinträchtigungsgrad als leicht eingeschätzt hat. Es ist von einer leichten Einschränkung der Fahrfähigkeit auszugehen und die Verkehrssicherheit sowie die anderen Verkehrs- teilnehmer waren entsprechend gefährdet. Es handelt sich sodann auch nicht um eine kurze und gefahrenlose Fahrt. Der Beschuldigte führte seinen Audi RS6 innerorts durch eine Ortschaft mit anspruchsvoller Strassenführung. Gerade an einem Donnerstagabend um diese Uhrzeit ist mit erhöhtem Abendverkehr und auch Fussgängern zu rechnen, zumal die Strecke neben einem Bahnhof vorbeiführte. Die Sichtverhältnisse waren aufgrund der Abenddämmerung bereits eingeschränkter als bei Tageslicht. Diese Umstände erfordern von einem Lenker erhöhte Aufmerksamkeit. Dies wirkt sich insgesamt leicht verschuldenserhöhend aus. Der Beschuldigte hat den Entschluss zum Führen eines Fahrzeugs im Wissen darum gefasst, dass er kurz zuvor harte Drogen konsumiert hatte. Dass dieser Konsum die Fahrfähigkeit beeinträchtigen kann, war dem Beschuldigten aufgrund seiner Vorstrafen und mehrerer Ausweisentzüge (u.a. wegen Suchtmittelkonsums) bekannt. Er hat somit mit direktem Vorsatz gehandelt, was sich allerdings neutral auswirkt. - 21 - Der Beschuldigte macht keine nachvollziehbaren Gründe für sein Handeln geltend, solche sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist es nicht so, dass er aus beruflichen oder familiären Gründen dringend auf ein Motorfahrzeug angewiesen gewesen wäre oder er unter dem Druck oder der Erwartungshaltung anderer Personen gestanden hätte. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, auf die Ausfahrt mit C. zu verzichten. Die Fahrt erscheint unnötig und diente lediglich dem persönlichen Vergnügen des Beschuldigten. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass zwar ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zur qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln vom 30. Juli 2020 besteht, nicht aber zur falschen Anschuldigung. Dennoch ist der Gesamtschuldbeitrag des Fahrens in fahrunfähigem Zustand nicht zu vernachlässigen. Die Einsatz- strafe ist angemessen um 2 Monate auf 26 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 6.4.4. Hinsichtlich des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 SVG ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 SVG schützt einerseits die Verkehrssicherheit bzw. Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr, andererseits aber auch den Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen (BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014 N. 4 zu Art. 95 SVG). Der Beschuldigte war mehrfach mit einem Ausweisentzug belegt, wobei es sich überwiegend um Sicherungsentzüge mitunter wegen Betäubungs- mittelkonsums handelte (UA 1077.). Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau wurde ihm der Ausweis mit sofortiger Wirkung auf unbestimmte Dauer wegen vermuteter Sucht- erkrankung entzogen (UA act. 1075 f.). Die Wiedererteilung des Ausweises wurde von einer verkehrsmedizinischen Begutachtung abhängig gemacht, in deren Rahmen eine mögliche Betäubungsmittelabhängigkeit und die Fahreignung des Beschuldigten zu klären seien. Bei Nichtabsolvierens der Abklärung wurde ihm der definitive Sicherungsentzug angedroht (UA act. 1076). Bereits der Umstand, dass der Beschuldigte nicht mit einem Warn-, sondern Sicherungsentzug belegt war, wirkt sich unter Verschul- densgesichtspunkten erschwerend aus. Mit dem Sicherungsentzug wurde dem Beschuldigten die Fahreignung abgesprochen. Das Gesetz fingiert, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung - 22 - ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet (BUSSMANN, in Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 95 SVG). Der Beschuldigte lenkte am 30. Juli 2020 seinen Audi RS6 von der y.- strasse […] bis zur Landstrasse in Koblenz. Die Strecke führt durchs Wohn- quartier auf eine Ausserortsstrasse. Die Fahrt erfolgte am Donnerstag- abend gegen 20:00 Uhr. Bei Fahrten innerorts durch Wohnquartiere ist an einem Sommerabend mit Velofahrern oder Fussgängern zu rechnen, während Ausserortsstrassen naturgemäss insbesondere aufgrund der erhöhten Geschwindigkeit erhebliche Gefahren bergen. Mithin verlangte die Strecke vom Beschuldigten eine erhöhte Aufmerksamkeit ab. Der Beschuldigte hat denn auch einen Selbstunfall gebaut, wodurch er andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet bzw. sich seine Beifahrerin sogar verletzt hatte, was jedoch in erster Linie im Rahmen der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der fahrlässigen Körperverletzung zu berücksichtigen ist. Die vom Fahren ohne Berechtigung ausgehende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit bzw. der anderen Verkehrsteilnehmer ist dennoch nicht zu bagatellisieren. Der Beschuldigte ist am 30. Juli 2020 kurz nach dem Sicherungsentzug vom 5. Juni 2020 gefahren. Aufgrund dieser zeitlichen Nähe sowie der vormaligen Sicherungsentzüge kann ausgeschlossen werden, dass er sich über das für ihn aus Sicherheitsgründen geltende Verbot zum Führen eines Motorfahrzeugs nicht bewusst sein konnte. Verschuldenserhöhend wirkt sich zudem das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit aus, über welches der Beschuldigte verfügte. Es kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen zum Fahren in fahrunfähigem Zustand verwiesen werden. Er hat mit seinem Verhalten ein sehr grosses Mass an Gleichgültigkeit gegenüber dem behördlich angeordneten Sicherungsentzug und dem Erfordernis zur Erlangung eines Führerausweises manifestiert. Diese scheinen ihn schlicht nicht zu kümmern. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglichen Fahrens ohne Berechtigung von einem in Relation zum Strafrahen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang zur qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln und zum Fahren in fahrunfähigem Zustand zu berück- sichtigen. Gleichwohl ist der Gesamtschuldbeitrag nicht zu vernach- lässigen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 6 Monate auf 32 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. - 23 - 6.4.5. Hinsichtlich der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB ergibt sich Folgendes: Es liegt in der Natur eines jeden Fahrlässigkeitsdelikts, dass der eingetretene Erfolg – vorliegend die körperliche Unversehrtheit von C. – vom Täter nicht beabsichtigt worden ist. Diesem Umstand wird bei der fahrlässigen Körperverletzung bereits durch den Strafrahmen Rechnung getragen. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Tatkomponente deshalb vor allem, wie weit der Beschuldigte die von ihm begangene Sorgfaltspflichtverletzung nach den inneren und äusseren Umständen hätte vermeiden können. Indem der Beschuldigte auf einer ihm unbekannten, anspruchsvollen Strecke die Geschwindigkeit überschritt, deswegen die Herrschaft über das Fahrzeug verlor und schliesslich einen Selbstunfall durch Kollision mit der Leitplanke verursachte, hat er seine Sorgfaltspflicht in grober Weise verletzt. Sein Handeln war leichtfertig und verantwortungslos. Ihm musste bewusst sein, dass er für seine Beifahrerin verantwortlich war. Der Unfall mit Verletzungsfolgen wäre problemlos zu vermeiden gewesen. Entsprechend schwerer wiegt das Verschulden. Zu berücksichtigen ist hingegen, dass C. aufgrund des Unfalls – im Rahmen des Tatbestands der fahrlässigen einfachen Körperverletzung – vergleichsweise leichte Verletzungen, die in der Folge ohne weitere Behandlung folgenlos wieder abgeheilt sind, erlitten hat. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher fahrlässiger einfacher Körperverletzungen von einem in Relation zum Strafrahen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe von einem nicht mehr leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer Einzelstrafe von 6 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation besteht zwar ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zur qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln und den weiteren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, nicht aber zur falschen Anschuldigung. Dennoch ist der Gesamtschuldbeitrag nicht zu vernachlässigen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 4 Monate auf 36 Monate zu erhöhen. 6.4.6. Die Einsatzstrafe wäre für die weiteren Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, was auch unter Berücksichtigung der sich leicht straferhöhend auswirkenden Täter- komponente (siehe nachstehend) zu einer deutlich höheren als der von der Vorinstanz ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten bzw. 3 Jahren führen würde. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist es dem Obergericht jedoch verwehrt, eine höhere Freiheitsstrafe auszusprechen, weshalb es damit sein Bewenden hat. - 24 - 6.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist drei, teilweise einschlägige Vorstrafen auf (siehe vorstehend), was leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzu- messungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird. Die Vorstrafen dürfen deshalb nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4). Der Beschuldigte legte erst nach Abschluss der Untersuchung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein teilweises Geständnis zumindest hinsichtlich seiner Fahrereigenschaft ab (VA act. 88), was die Strafverfolgung allerdings angesichts auch der erdrückenden Beweislage nicht erheblich erleichtert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 1.3.2). Zuvor hatte er noch hartnäckig behauptet, C. sei gefahren. Von Einsicht und aufrichtiger Reue kann nicht ansatzweise die Rede sein, sondern er schob sein Aussageverhalten auf seinen damaligen (angeblich) schlechten Zustand. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Er ist ledig, hat zwei Kinder und ist zurzeit aufgrund von Panikattacken sowie Angst arbeitslos. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass ein Freiheits- entzug für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine (gewisse) Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei ausser- gewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren leicht, womit sich die Täterkomponente zusätzlich leicht straferhöhend auswirken würde. 6.6. 6.6.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten auch im Rahmen von Art. 43 StGB, d.h. eine teilbedingte Strafe ist nur möglich, wenn die Legalprognose nicht negativ ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). - 25 - 6.6.2. Der Beschuldigte verfügt über drei, teilweise einschlägige Vorstrafen (siehe vorstehend). Weder bedingte noch unbedingte Geldstrafen in teilweise spürbarer Höhe vermochten den Beschuldigten von weiteren Delikten abzuhalten. Aufgrund des Umstands, dass er im vorliegenden Strafverfahren erst vor Vorinstanz teilweise geständig war und sich auch nicht einsichtig und reuig gezeigt hat, sowie des Umstands, dass er über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat, bestehen nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Einen Monat nach der letzten Verurteilung beging der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte. Mit Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG beging er sogar ein Verbrechen, welches mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr sanktioniert ist. Während des hängigen Strafverfahrens wegen des Verkehrsunfalls vom 30. Juli 2020 delinquierte er auch noch nach seiner vorläufigen Festnahme ungerührt weiter. Es ist eine massive Steigerung der Delinquenz feststellbar. Das bisherige Verhalten des Beschuldigten ist von einem grossen Mass an Gleichgültigkeit und Unbekümmertheit gegenüber der Rechtsordnung geprägt. Der Beschuldigte ist aufgrund von Panikattacken sowie Angst arbeitslos und hat zwei Kinder. Ein tragfähiges soziales Netz fehlt ihm hingegen weitgehend. Unterhaltsbeiträge an die beiden Kinder bezahlt er zurzeit nicht (VA act. 94; Protokoll, S. 18). Er hat Schulden von rund Fr. 20'000.00 (Protokoll, S. 19). Nach eigenen Angaben nehme er seit letztem Jahr keine Drogen mehr (Protokoll, S. 21). Ob diese an sich positive Veränderung von Dauer sein wird, wird sich jedoch erst noch weisen müssen. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist eine eigentliche Schlechtprognose knapp nicht anzunehmen, zumal der Beschuldigte noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Erhebliche Bedenken bestehen aber, da er nach einer ersten Entlassung gegen die Ersatzmassnahmen verstossen hatte. Der zu vollziehende Anteil der teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten ist auch angesichts des konkreten Verschuldens, insbesondere hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und der falschen Anschuldigung, zur Verbesserung der Legalprognose angesichts erheblicher Bedenken auf 18 Monate festzusetzen. Eine Herabsetzung des unbedingten Anteils kommt unter keinem Titel in Frage. Um den bestehenden Bedenken genügend Rechnung zu tragen, ist die Probezeit für den bedingt vollziehbaren Anteil von 18 Monaten auf 3 Jahre festzusetzen. 6.7. Die vorläufige Festnahme (30. Juli 2020 bis 31. Juli 2020) sowie die ausgestandene Untersuchungshaft (9. Oktober 2020 bis 27. November 2020 und 1. Dezember 2020 bis 17. Februar 2021) von gesamthaft 131 Tagen sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). - 26 - 7. Die Vorinstanz hat die Zivilklage der Privatklägerin A. teilweise gutgeheissen und ihr eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.00 nebst Zins zu 5 % ab 8. Oktober 2020 zugesprochen. Der Beschuldigte beantragt, die Zivilforderung abzuweisen. Er begründet dies jedoch einzig mit dem beantragten Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung. Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens besteht kein Grund, auf die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung zurückzukommen, zumal der Beschuldigte für den Fall eines Schuldspruchs keine substantiierten Einwendungen erhoben hat. 8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollständig. Zwar erwirkt er insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als er nur wegen einfacher und nicht wegen mehrfacher Körperverletzung schuldig gesprochen wird. Dies erfolgt aufgrund der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit, wodurch das vorinstanzliche Urteil nur unwesentlich abgehändert wird. Insbesondere bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Unter diesen Umständen sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 8.2. Der amtliche Verteidiger ist gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote mit gerundet Fr. 6'540.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m.§ 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). - 27 - 8.3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote mit gerundet Fr. 4'015.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT. Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin nicht zu tragen hat. 9. 9.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Zwar erfolgt nur ein Schuldspruch wegen einfacher und nicht wegen mehrfacher Körperverletzung. Es ergeht jedoch infolge Annahme einer natürlichen Handlungseinheit kein Freispruch, weshalb sich die vorinstanzliche Kostenregelung nach wie vor als zutreffend erweist. Dem Beschuldigten sind folglich die gesamten vorinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3 f.). Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 9.3. Die Höhe der dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin A. für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 StPO vom Staat zu entschädigen. Entgegen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 15.4.4 sowie Dispositiv-Ziffer 17.2) gelangt Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO (vgl. zur Ent- schädigung der Privatklägerschaft: Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1, 4.3.1 und 4.3.2 m.H.) diesfalls nicht zur Anwen- dung und es bleibt kein Raum für eine Verpflichtung des Beschuldigten zur Zahlung einer Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand an - 28 - die Privatklägerin (Urteil des Bundesgerichts 6B_234/2013 vom 8. Juli 2013 E. 5.2). Der Beschuldigte ist in Bezug auf die Höhe damit nicht beschwert. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Gerichtskasse anzuweisen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die von der Vorinstanz festgesetzte und im Berufungsverfahren unangefochten gebliebene Entschädigung auszurichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3 f.). Es handelt sich dabei um Auslagen und somit Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO). 9.4. Der Beschuldigte hat die Verpflichtung zur Bezahlung einer Entschädigung an C. von Fr. 1'733.45 beanstandet. In der vorliegenden Konstellation, wo der Beschuldigte erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seine Anschuldigung gegen C., dass sie seinen Audi RS6 gefahren sei, zurückgenommen hat – mithin war dieses Geständnis nicht vorangekündigt –, erweist sich ein Beizug einer anwaltlichen Vertretung mit einem geltend gemachten Aufwand von im Wesentlichen der Hauptverhandlung ohne Urteilsberatung sowie Urteilseröffnung samt einer kurzen Vorbereitung (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 15.4.3) noch als notwendig sowie angemessen. 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt Art. 408 StPO; Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Strafverfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG für den angeklagten Zeitraum vor dem 3. März 2019 infolge Verfolgung eingestellt. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG; - der Hehlerei (Anklageziffer 12.2). - 29 - 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; [in Rechtskraft erwachsen] - der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG; - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG; [in Rechtskraft erwachsen] - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; [in Rechtskraft erwachsen] - des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG; [in Rechtskraft erwachsen] - der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG; [in Rechtskraft erwachsen] - des versuchten pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG; [in Rechtskraft erwachsen] - der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG; [in Rechtskraft erwachsen] - der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB; - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 5 StGB; - der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 12.1); [in Rechtskraft erwachsen] - der Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB; - der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (für den angeklagten Zeitraum ab dem 3. März 2019). [in Rechtskraft erwachsen] 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 40, Art. 43 und Art. 106 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit einem vollziehbaren und einem bedingten Anteil von je 18 Monaten, Probezeit 3 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. - 30 - 4.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die vorläufige Festnahme sowie die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 131 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4.3. [in Rechtskraft erwachsen] Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 27. Februar 2020 für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 1'100.00, gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage von C. wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A. eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 8. Oktober 2020 zu bezahlen. 7. [in Rechtskraft erwachsen] 7.1. Der Personenwagen Audi RS6 wird gemäss Art. 90a SVG eingezogen und verwertet. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 7.2. Der Verwertungserlös, das beschlagnahmte Hartgeld von Fr. 1'409.10, Euro 10.46 sowie USD 0.10, das beschlagnahmte Bargeld von Fr. 4'596.50 und der beschlagnahmte Personenwagen Mazda 6 nach – soweit ein angemessener Erlös erzielt werden kann, wofür die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen trifft – Verwertung werden zunächst zur Deckung der Busse sowie der widerrufenen Geldstrafe und dann der Entschädigung von C. sowie der Verfahrenskosten verwendet. 8. [in Rechtskraft erwachsen] 8.1. Das beschlagnahmte Mountainbike Cube Stereo 120 wird M. herausgegeben. Wird der Gegenstand nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft bei der Staatsanwaltschaft herausverlangt, trifft sie die sachgemässen Verfügungen. 8.2. Der portugiesische Reisepass, lautend auf […], wird nach Rechtskraft der portugiesischen Botschaft in Bern ausgehändigt. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. - 31 - 8.3. Der Personenwagen Smart Fortwo wird dem Beschuldigten zugesprochen. Die N. AG wird zur Anhebung einer Zivilklage eine Frist von 3 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft angesetzt. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird der Personenwagen Smart Fortwo dem Beschuldigten ausgehändigt. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 8.4. Der beschlagnahmte Glasbehälter/Deckel mit weissen Pulverrückständen und das beschlagnahmte Mobiltelefon Huawei Mate 20 werden eingezogen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 8.5. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden dem Beschuldigten herausgegeben: - Smartphone Samsung A51; - Fahrzeugschlüssel Mercedes mit Bund; - Fahrzeugschlüssel Renault mit Schlüssel JMA; - Fahrzeugschlüssel Renault und Schlüssel. Werden die Gegenstände nicht innert 6 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft bei der Vorinstanz herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 9. 9.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 9.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'540.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 32 - 9.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechts- beistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt Patrick Bürgi, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'015.00 auszurichten. 10. 10.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 28'704.10 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'800.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 10.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 20'510.40 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 10.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt Patrick Bürgi, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'542.85 auszurichten. 10.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, C. für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'733.45 zu bezahlen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe wird der Vollzug ganz bzw. teilweise aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass der bedingte Teil der Freiheitsstrafe dann nicht vollzogen wird. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). - 33 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 11. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Fedier Fehlmann