4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'618.00, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 118.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten im obergerichtlichen Verfahren selber. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'266.00 werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 633.00 auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 5.2. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten im erstinstanzlichen Verfahren selber. - 16 - Zustellung an: […]