8.2. Nachdem der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich unterliegt, hat er seine Parteikosten im Rahmen des Berufungsverfahrens selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 9. 9.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die vorinstanzliche Kostenregelung erweist sich weiterhin als korrekt und bedarf keiner Änderung. Dem Beschuldigten sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte mit Fr. 633.00 aufzuerlegen. 9.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten im vorinstanzlichen Verfahren selber zu tragen.