Die von der Vorinstanz auf Fr. 500.00 festgesetzte Busse erscheint den vorliegend zu berücksichtigenden Strafzumessungsfaktoren angemessen und ist deshalb zu bestätigen. Ebenfalls zu bestätigen ist die von der Vorinstanz auf 5 Tage angesetzte Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass die ausgesprochene Busse vom Beschuldigten schuldhaft nicht bezahlt wird (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB; vgl. Urteil E. IV.2.2).