42 f., GA act. 14). Gleichwohl ist das Verschulden des Beschuldigten angesichts sämtlicher Tatumstände mit der Vorinstanz noch als leicht zu taxieren. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, lebt alleine in einer Mietwohnung und geht einer Arbeitstätigkeit nach (vgl. GA act. 33). Die Täterkomponente wirkt sich somit neutral auf die Strafzumessung aus. Die von der Vorinstanz auf Fr. 500.00 festgesetzte Busse erscheint den vorliegend zu berücksichtigenden Strafzumessungsfaktoren angemessen und ist deshalb zu bestätigen.