7.3. Hinsichtlich der Tatkomponente ist festzuhalten, dass die hochbetagte Privatklägerin dem im Tatzeitpunkt 58-jährigen Beschuldigten körperlich massiv unterlegen und seinem Angriff wehrlos ausgesetzt war. Vor diesem Hintergrund wurde das Verhalten des Beschuldigten von der Vorinstanz zu Recht als sehr verwerflich bezeichnet (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV.2.1). Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die Tat in Form eines Hämatoms zwar noch in geringem Mass auf die physische Gesundheit der Privatklägerin auswirkte, sie jedoch verängstigte und damit auch ihre psychische Gesundheit beeinträchtigte (vgl. UA act. 42 f., GA act.