7.2. Der Beschuldigte hat sich der Tätlichkeit schuldig gemacht und ist hierfür angemessen zu bestrafen. Der ordentliche Strafrahmen reicht gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB von Fr. 1.00 bis Fr. 10'000.00 Busse. Innerhalb dieses Strafrahmens muss die ausgesprochene Busse primär dem Verschulden und sekundär den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen sein (Art. 106 Abs. 3 StGB; vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 75 ff. mit weiteren Hinweisen).