Der Beschuldigte hat, indem er die 85-jährige Privatklägerin kräftig am Arm packte und ihr die vorgenannte Verletzung zufügte, das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass der Einwirkung auf ihren Körper bzw. ihre Gesundheit ohne Weiteres überschritten. Aufgrund seines Verhaltens ist zudem davon auszugehen, dass er eine Verletzung der Privatklägerin in Form der eingetretenen Art zumindest in Kauf nahm. Der objektive und subjektive Tatbestand der Tätlichkeit ist damit zu bejahen.