6.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt (vgl. Ziff. 5.4) packte der Beschuldigte die Privatklägerin kräftig am linken Oberarm und fügte ihr dadurch ein Hämatom zu, welches sowohl durch die Kantonspolizei Aargau als auch durch den Sohn der Privatklägerin fotografiert wurde. Auf beiden Fotografien ist ein ausgeprägtes Hämatom am linken Oberarm ersichtlich (vgl. UA act. 29, GA act. 13). Der Beschuldigte hat, indem er die 85-jährige Privatklägerin kräftig am Arm packte und ihr die vorgenannte Verletzung zufügte, das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass der Einwirkung auf ihren Körper bzw. ihre Gesundheit ohne Weiteres überschritten.