Privatklägerin an besagtem Zeitpunkt im Treppenhaus der vorgenannten Adresse kräftig am linken Oberarm packte und ihr dadurch ein Hämatom zufügte. Der Beweisantrag des Beschuldigten, wonach ein Gutachten eines Sachverständigen für Unfall- und Kriminaltechnik zur Frage der Entstehung des Hämatoms einzuholen sei, ist entsprechend abzuweisen.