39, Berufungsbegründung S. 4), was gänzlich unplausibel erscheint. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte, hätte er ein solches Verhalten der Privatklägerin tatsächlich beobachtet, nicht bereits anlässlich der ersten beiden Befragungen davon berichtete. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten zur Herkunft der blauen Flecken unglaubhaft. Der vom Beschuldigten vorgebrachte Einwand, wonach das von der Privatklägerin erlittene Hämatom nicht durch ein blosses Packen hervorgerufen worden sein könne, überzeugt ebenfalls nicht.