Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Dezember 2021 gab er dann an, dass die Privatklägerin sich die Verletzung selbst zugefügt habe, um ihm zu schaden. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 hielt er fest, dass sich die im Tatzeitpunkt 85-jährige und damit hochbetagte Privatklägerin das grossflächige Hämatom gezielt selbst zugefügt habe, indem sie sich mit vollem Eigengewicht auf die eigene Faust der rechten Hand gegen die Wand geworfen habe (vgl. UA act. 39, Berufungsbegründung S. 4), was gänzlich unplausibel erscheint.