5.4.2. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen demgegenüber aus mehreren Gründen unglaubhaft. Anlässlich der Ersteinvernahme vom 23. September 2020 beschränkte er sich auf die Aussage, die Privatklägerin weder gepackt noch geschlagen zu haben, weshalb auch der blaue Fleck nicht durch ihn entstanden sei. Ebenfalls gab er an, nicht zu wissen, weshalb die Privatklägerin die gegen ihn erhobenen Vorwürfe erfunden haben sollte. Er mutmasste lediglich, dass die Privatklägerin ihn "vielleicht nicht möge" (vgl. Ziff. 5.3.1). In den nachfolgenden Befragungen hielt er dann fest, dass die Privatklägerin die Verletzungen aus anderen Gründen erlitten respektive sich selbst zugefügt haben soll.