Der Beschuldigte habe sich kaum beruhigt und so habe er sich dazwischen gestellt und ihn auffordern müssen, zu gehen (vgl. Ziff. 5.2). Aus den Aussagen des Zeugen geht glaubhaft hervor, dass er im Zeitpunkt seines Einschreitens eine sehr angespannte Situation antraf und dass der Beschuldigte offenbar trotz seiner Anwesenheit versuchte, auf die Privatklägerin loszugehen (vgl. Ziff. 5.2). Nach dem Gesagten sind sowohl - 11 - die Aussagen der Privatklägerin als auch jene von F. in sich stimmig und als glaubhaft zu erachten.