Schliesslich habe der herbeieilende Nachbar F. dazwischen gehen müssen, um den Beschuldigten zu beruhigen. Die Privatklägerin sagte weiter übereinstimmend aus, sie habe grosse Angst vor dem Beschuldigten gehabt, zumal er sehr aggressiv sei und sie bereits seit einiger Zeit schikaniere (vgl. Ziff. 5.1.1). Diese Furcht hat die Privatklägerin offenbar auch Dr. G. geschildert, welcher sie von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensierte (vgl. GA act. 14). Im Übrigen werden die als glaubhaft zu erachtenden Aussagen der Privatklägerin weitgehend durch den Nachbar F. gestützt.