5.4. 5.4.1. Aus den Befragungen sämtlicher Beteiligter geht hervor, dass zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten im Zeitpunkt des Vorfalls offenbar ein äusserst angespanntes Verhältnis herrschte. Vor diesem Hintergrund sind sodann auch die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten zu den Geschehnissen vom 11. September 2020 zu werten. Die Privatklägerin hat diese über die Zeitachse hinweg kongruent dargelegt. Sie hat an beiden persönlichen Befragungen übereinstimmend ausgeführt, dass sie den Beschuldigten an der Haustüre angetroffen habe und er in der Folge auf sie zugestürmt sei, weshalb sie das Treppenhaus hochgeeilt sei und um Hilfe gerufen habe.