dass er als Mieter ausziehe, was sie nun erreicht habe (vgl. UA act. 73). Selbiges gab er auch an der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zofingen vom 23. Dezember 2021 an. Er hielt weiter fest, dass sich die Privatklägerin zur Erreichung dieses Ziels den blauen Fleck am Arm selbst zugefügt habe. Es sei gar nicht möglich, dass durch blosses Packen ein solch grossflächiges Hämatom entstehen könne (vgl. GA act. 27). Er habe gesehen, wie sie gegen die Lifttüre gerannt sei. Dann sei sie an der Aussenwand am Boden gelegen, als der Nachbar gekommen sei (vgl. GA act. 29).