5.3.2. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit der Privatklägerin vom 10. Juni 2021 hielt der Beschuldigte weiterhin daran fest, dass er die Privatklägerin weder gepackt noch geschlagen habe (vgl. UA act. 68 ff.). Er gab jedoch erstmals zu Protokoll, dass die Privatklägerin im 2. Stock über die Treppe gefallen und mit der rechten Hand an die Lifteinbuchtung im Zwischenstock gestossen sei. Vielleicht sei es auch links gewesen (vgl. UA act. 71). Als die Nachbarn gekommen seien, sei sie in der Ecke im 2. Stock gelegen (vgl. UA act. 74). Er habe in Erinnerung, dass sie mit der rechten Hand gegen den Lift gefallen sei, was nichts mit der linken Seite zu tun habe.