Zwischen ihm und der Privatklägerin bestehe schon länger ein generelles Problem. Er habe den Verdacht, dass sie ihm zerknüllte Werbeprospekte in den Briefkasten werfe und beim Aufeinandertreffen an der Haustüre wegen eines schlechten Gewissens in Panik geraten sei. Aufgrund ihrer Schreie seien dann Nachbarn, ein Mann und eine Frau, gekommen. Daraufhin habe man diskutiert. Er habe jedoch weder die Privatklägerin noch den Nachbarn berührt, weshalb auch die Verletzungen am Arm der Privatklägerin nicht von ihm stammen würden. Er habe die Privatklägerin jedenfalls nicht gepackt und so etwas hätten auch die Nachbarn nicht beobachtet (vgl. UA act.