habe maximal 5-10 Minuten gedauert, dann sei der Beschuldigte die Treppe hinuntergegangen und habe das Haus verlassen. Die Privatklägerin sei in ihre Wohnung zurückgegangen, um die Polizei zu verständigen (vgl. UA act. 50, UA act. 80). Am nächsten Tag habe er sie zusammen mit seiner Frau zur Polizei begleitet. Da sei der ganze Oberarm schon blau gewesen (vgl. UA act. 49).