Die Privatklägerin habe sich vor ihrer Wohnungstüre im zweiten Stock befunden und der Beschuldigte sei die Treppe heraufgekommen. Die Privatklägerin habe gejammert, dass der Beschuldigte sie am Arm gepackt habe und dieser nun schmerze. Ihr Arm sei auch schon ein wenig blau gewesen. Selbst habe er jedoch nicht gesehen, dass sie gepackt worden sei (vgl. UA act. 48 f., UA act. 79 f.). Er sei sodann zwischen den Beschuldigten und die Privatklägerin gestanden. Der Beschuldigte habe daraufhin versucht, "durch ihn hindurch" noch einmal an die Privatklägerin heranzukommen. Dann habe es ein Wortgefecht gegeben.