Danach sei der Beschuldigte gegangen (vgl. UA act. 41 f., UA act. 70 ff.). Zum allgemeinen Verhältnis mit dem Beschuldigten gab die Privatklägerin anlässlich der Ersteinvernahme vom 12. September 2020 an, dass der Beschuldigte ihr während der Auseinandersetzung im Treppenhaus vorgeworfen habe, ihn bei seinem Chef angeschwärzt zu haben und dass er deshalb so wütend auf sie gewesen sei. Sie kenne seinen Chef jedoch gar nicht und wisse auch nicht, weshalb sie ihn anschwärzen sollte. Sie habe lediglich bei der Verwaltung angerufen und mitgeteilt, dass er sie schikaniere. Diese Probleme habe sie mit ihm seit nunmehr zwei Jahren.