2014, N. 83 zu Art. 10 StPO). Vielmehr ist anhand sämtlicher Umstände zu untersuchen, welche Darstellung der Ereignisse insgesamt überzeugend ist. Nur wenn eine solche Überzeugung weder in die eine noch in die andere Richtung hin zu gewinnen ist, hat das Gericht im Zweifel für den Beschuldigten zu entscheiden.