4. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel am Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, ist zugunsten des Beschuldigten zu entscheiden (Art. 10 Abs. 3 StPO). Dies bedeutet, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so zugetragen hat. Lediglich abstrakte und theoretische Bedenken sind dabei jedoch nicht massgebend.