Dies ergebe sich bereits daraus, dass ein blosses Packen des Arms nicht zu einem derart grossflächigen Hämatom führen könne, wie es die Privatklägerin erlitten habe. Plausibel sei demgegenüber, dass die Privatklägerin sich das Hämatom selbst zugefügt und die Straftat erfunden habe, da sie ihn seit längerer Zeit als Mieter im Mehrfamilienhaus an der [Adresse] habe loswerden wollen (vgl. Berufungsbegründung S. 3 f.). 3. Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin am Nachmittag des 11. September 2020 im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses an der [Adresse] begegnet sind (vgl. Berufungsbegründung S. 4).