2.2. Der Beschuldigte bestreitet, sich der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Dazu bringt er im Wesentlichen vor, er habe die Privatklägerin zum besagten Zeitpunkt zwar im Treppenhaus angetroffen, habe sie jedoch nie berührt, geschweige denn gepackt oder geschlagen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass ein blosses Packen des Arms nicht zu einem derart grossflächigen Hämatom führen könne, wie es die Privatklägerin erlitten habe.