1. Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB vollumfänglich angefochten. Das Urteil ist somit in diesem Umfang zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).