3.7. Mit Berufungsantwort vom 10. August 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Antrag, die Berufung des Beschuldigten sei unter Kostenfolge abzuweisen. 3.8. Mit Berufungsantwort vom 12. August 2022 stellte die Privatklägerin sinngemäss den Antrag, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen. Die Berufungsantwort wurde den Parteien mit Verfügung vom 16. August 2022 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt. 3.9. Mit Eingabe vom 17. August 2022 teilte die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm ihren Verzicht auf eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Privatklägerin mit. -6- Das Obergericht zieht in Erwägung: