3.4. Mit Eingabe vom 5. Juli 2022 teilte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ihren Verzicht auf die Stellung eines Nichteintretensantrags sowie auf die Erklärung der Anschlussberufung mit und erklärte sich mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahren einverstanden. 3.5. Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 ordnete die Verfahrensleiterin im Einverständnis der Parteien das schriftliche Berufungsverfahren an. 3.6. Mit Berufungsbegründung vom 29. Juli 2022 hielt der Beschuldigte an seinen in der Berufungserklärung vom 21. Juni 2022 gestellten Anträgen fest.