3.2. Mit Verfügung vom 22. Juni 2022 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sowie der Privatklägerin zugestellt. Ausserdem wurde den Parteien mitgeteilt, dass das schriftliche Berufungsverfahren vorgesehen sei, sofern die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch die Anschlussberufung erkläre. 3.3. Mit Eingabe vom 26. Juni 2022 reichte die Privatklägerin eine Stellungnahme zur Berufungserklärung des Beschuldigten ein.