- der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmung sowie gestützt auf Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 StGB mit einer Busse von Fr. 500.00 bestraft. 4. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen vollzogen. 5. 5.1. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 700.00 festgesetzt und zur Hälfte mit Fr. 350.00 dem Beschuldigten auferlegt. Der Restbetrag geht zu Lasten des Staates. -4-