Der Beschuldigte beleidigte A. am 18. August 2020, um ca. 9.00 Uhr, in der Waschküche des Mehrfamilienhauses an der [Adresse], indem er ihr zunächst den Mittelfinger zeigte und ihr anschliessend ins Gesicht spuckte. Weiter packte er A. am 11. September 2020, um ca. 14.00 Uhr, im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses an der [Adresse] derart fest am linken Oberarm, dass diese grossflächige Hämatome davontrug. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 177 Abs. 1 StGB (mehrfache Begehung), Art. 49 Abs. 1 StGB Der Beschuldigte wird verurteilt zu: