Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.131 (ST.2021.117; StA.20220.5831) Urteil vom 25. Oktober 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Wanner Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Privatklägerin A._____, […] vertreten durch B._____, […] Beschuldigter C._____, geboren am tt.mm.1962, von Oesterreich, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Rothacher, […] Gegenstand Tätlichkeit -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess gegenüber dem Beschuldigten am 18. Dezember 2020 den folgenden Strafbefehl: "Sachverhalt: - Mehrfache Beschimpfung - Tätlichkeiten Der Beschuldigte beleidigte A. am 18. August 2020, um ca. 9.00 Uhr, in der Waschküche des Mehrfamilienhauses an der [Adresse], indem er ihr zunächst den Mittelfinger zeigte und ihr anschliessend ins Gesicht spuckte. Weiter packte er A. am 11. September 2020, um ca. 14.00 Uhr, im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses an der [Adresse] derart fest am linken Oberarm, dass diese grossflächige Hämatome davontrug. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 177 Abs. 1 StGB (mehrfache Begehung), Art. 49 Abs. 1 StGB Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 2. Einer Busse von CHF 500.00 Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen. 3. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 600.00 Rechnungsbetrag CHF 1'100.00 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen." 1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 31. Dezember 2020 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt an ihrem Strafbefehl fest und überwies die Akten mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 an das Bezirksgericht Zofingen zur Durchführung des Hauptverfahrens. -3- 2. 2.1. Mit Eingabe vom 6. November 2021 reichte die Privatklägerin ein ärztliches Verhandlungsunfähigkeitszeugnis datiert vom 3. November 2021 ein und beantragte, an der Hauptverhandlung durch ihren Sohn B. vertreten zu werden. 2.2. Mit Verfügung vom 16. November 2021 wurde der Privatklägerin die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 23. Dezember 2021 freigestellt. 2.3. Am 23. Dezember 2021 fand die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen mit Befragung des Beschuldigten statt. 2.4. Der Beschuldigte stellte anlässlich der Hauptverhandlung den Antrag, von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen zu werden. 2.5. Die Privatklägerin stellte anlässlich der Hauptverhandlung sinngemäss den Antrag, der Beschuldigte sei gemäss Anklage schuldig zu sprechen. 2.6. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte gleichentags: "1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmung sowie gestützt auf Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 StGB mit einer Busse von Fr. 500.00 bestraft. 4. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen vollzogen. 5. 5.1. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 700.00 festgesetzt und zur Hälfte mit Fr. 350.00 dem Beschuldigten auferlegt. Der Restbetrag geht zu Lasten des Staates. -4- 5.2. Die weiteren Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 b) den Spesen von Fr. 66.00 Total Fr. 1'266.00 Diese Kosten werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 633.00 auferlegt. Der Rest geht zu Lasten des Staates. 6. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen." 2.7. Mit Eingabe vom 15. Januar 2022 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das ihm am 8. Januar 2022 zugestellte Urteilsdispositiv an. Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 1. Juni 2022 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 21. Juni 2022 stellte der Beschuldigte die folgenden Anträge: "1. Die Ziffern 2 bis 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zofingen vom 23. Dezember 2021 seien aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 2. Der Beschuldigte wird zusätzlich freigesprochen von der Anklage der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB. 3. Die Anklagegebühr von CHF 700.00 geht zu Lasten des Staates. 4. Die weiteren Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 b) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 66.00 Total Fr. 1'266.00 Diese Kosten gehen zu Lasten des Staates. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Der Beschuldigte sei für die Kosten seiner Verteidigung im obergerichtlichen Verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen." Ausserdem stellte er die folgenden Beweisanträge: "1. Es seien die Vorakten beizuziehen. -5- 2. Es sei ein Gutachten eines Sachverständigen für Unfall- und Kriminaltechnik zur Frage der Entstehung der Verletzungen bei der Zivil- und Strafklägerin einzuholen." 3.2. Mit Verfügung vom 22. Juni 2022 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sowie der Privatklägerin zugestellt. Ausserdem wurde den Parteien mitgeteilt, dass das schriftliche Berufungsverfahren vorgesehen sei, sofern die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch die Anschlussberufung erkläre. 3.3. Mit Eingabe vom 26. Juni 2022 reichte die Privatklägerin eine Stellungnahme zur Berufungserklärung des Beschuldigten ein. 3.4. Mit Eingabe vom 5. Juli 2022 teilte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ihren Verzicht auf die Stellung eines Nichteintretensantrags sowie auf die Erklärung der Anschlussberufung mit und erklärte sich mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahren einverstanden. 3.5. Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 ordnete die Verfahrensleiterin im Einverständnis der Parteien das schriftliche Berufungsverfahren an. 3.6. Mit Berufungsbegründung vom 29. Juli 2022 hielt der Beschuldigte an seinen in der Berufungserklärung vom 21. Juni 2022 gestellten Anträgen fest. 3.7. Mit Berufungsantwort vom 10. August 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Antrag, die Berufung des Beschuldigten sei unter Kostenfolge abzuweisen. 3.8. Mit Berufungsantwort vom 12. August 2022 stellte die Privatklägerin sinngemäss den Antrag, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen. Die Berufungsantwort wurde den Parteien mit Verfügung vom 16. August 2022 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt. 3.9. Mit Eingabe vom 17. August 2022 teilte die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm ihren Verzicht auf eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Privatklägerin mit. -6- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB vollumfänglich angefochten. Das Urteil ist somit in diesem Umfang zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am 11. September 2020 um ca. 14.00 Uhr im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses an der [Adresse] kräftig am linken Oberarm gepackt und ihr zwei blaue Flecken in der Form eines grossflächigen Hämatoms zugefügt habe. Da der Beschuldigte durch sein Verhalten eine solche Verletzung der Privatklägerin mindestens im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen habe, habe er sich der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.B.2.2). 2.2. Der Beschuldigte bestreitet, sich der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Dazu bringt er im Wesentlichen vor, er habe die Privatklägerin zum besagten Zeitpunkt zwar im Treppenhaus angetroffen, habe sie jedoch nie berührt, geschweige denn gepackt oder geschlagen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass ein blosses Packen des Arms nicht zu einem derart grossflächigen Hämatom führen könne, wie es die Privatklägerin erlitten habe. Plausibel sei demgegenüber, dass die Privatklägerin sich das Hämatom selbst zugefügt und die Straftat erfunden habe, da sie ihn seit längerer Zeit als Mieter im Mehrfamilienhaus an der [Adresse] habe loswerden wollen (vgl. Berufungsbegründung S. 3 f.). 3. Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin am Nachmittag des 11. September 2020 im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses an der [Adresse] begegnet sind (vgl. Berufungsbegründung S. 4). Strittig und zu prüfen ist, was sich anlässlich dieser Begegnung im Treppenhaus abgespielt hat und ob sich der Beschuldigte durch sein Verhalten einer Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. -7- 4. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel am Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, ist zugunsten des Beschuldigten zu entscheiden (Art. 10 Abs. 3 StPO). Dies bedeutet, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so zugetragen hat. Lediglich abstrakte und theoretische Bedenken sind dabei jedoch nicht massgebend. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln (BGE 144 IV 345; Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen). Das Prinzip «in dubio pro reo» hält das Gericht somit nicht dazu an, entgegen aller Wahrscheinlichkeit, gestützt auf eine blosse Möglichkeit den Nachweis des tatbestandsmässigen Verhaltens als nicht zweifelsfrei erbracht anzunehmen (TOPHINKE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung II, 2. Aufl. 2014, N. 83 zu Art. 10 StPO). Vielmehr ist anhand sämtlicher Umstände zu untersuchen, welche Darstellung der Ereignisse insgesamt überzeugend ist. Nur wenn eine solche Überzeugung weder in die eine noch in die andere Richtung hin zu gewinnen ist, hat das Gericht im Zweifel für den Beschuldigten zu entscheiden. 5. 5.1. 5.1.1. Die Privatklägerin wurde am 12. September 2020 und am 10. Juni 2021 anlässlich einer Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten zu den Vorfällen des 11. September 2020 befragt (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 38 ff., UA act. 68 ff.). Anlässlich beider Befragungen gab sie an, dass es sich beim Beschuldigten um einen ihrer Nachbarn handle. Das Ganze habe sich um etwa 14.05 Uhr zugetragen, als sie die Wohnung verlassen habe, um nach Q. ins Altersheim einen Kaffee trinken zu gehen. Der Beschuldigte sei in diesem Moment mit seinem Fahrrad um die Ecke gekommen. Als sie die Haustüre habe öffnen wollen, habe er das Fahrrad hingeworfen und sei unvermittelt auf sie zugestürmt. Sie sei sofort die Treppe hinaufgegangen und habe mehrmals laut um Hilfe gerufen, da sie Panik und Angst um ihr Leben gehabt habe. Im ersten Stock habe sie der Beschuldigte bereits erwischt. (vgl. UA act. 41 f., UA act. 70 f.). Zunächst habe der Beschuldigte sie am Nacken und danach am linken Oberarm gepackt, wo man die blauen Flecken gut sehe. Er habe sie nicht direkt geschlagen, aber ihr sicher 5-6 Mal auf den Arm geboxt bzw. immer wieder auf die linke Seite getrommelt. Sie habe um Hilfe gerufen und dann sei der gemeinsame Nachbar, F., gekommen und sei dazwischen gegangen. Der Beschuldigte habe sie losgelassen und sei auf Herrn F. losgegangen. Dann sei Frau F. heruntergekommen und habe ihm gesagt, er solle aufhören. -8- Danach sei der Beschuldigte gegangen (vgl. UA act. 41 f., UA act. 70 ff.). Zum allgemeinen Verhältnis mit dem Beschuldigten gab die Privatklägerin anlässlich der Ersteinvernahme vom 12. September 2020 an, dass der Beschuldigte ihr während der Auseinandersetzung im Treppenhaus vorgeworfen habe, ihn bei seinem Chef angeschwärzt zu haben und dass er deshalb so wütend auf sie gewesen sei. Sie kenne seinen Chef jedoch gar nicht und wisse auch nicht, weshalb sie ihn anschwärzen sollte. Sie habe lediglich bei der Verwaltung angerufen und mitgeteilt, dass er sie schikaniere. Diese Probleme habe sie mit ihm seit nunmehr zwei Jahren. Er habe ihre Garage gewollt und diese nicht bekommen, weshalb er nach dem Tod ihres Mannes damit angefangen habe, gegen sie vorzugehen. Er schikaniere die Leute und sei aggressiv. So habe er sie auch schon in der Vergangenheit beschimpft und attackiert. Sie habe ihm nie etwas zu Leide getan (vgl. UA act. 41 f.). 5.1.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zofingen am 23. Dezember 2021 liess die Privatklägerin sich aufgrund ärztlich attestierter Verhandlungsunfähigkeit (vgl. Gerichtsakten [GA] act. 14) durch ihren Sohn B. vertreten. Dieser gab an, dass die Privatklägerin weiterhin an sämtlichen Aussagen und auch am Strafantrag festhalte. Ein Rückzug sei nicht in ihrem Sinne, da sich alles so zugetragen habe. Sie habe nie Forderungen gestellt und wolle nur Gerechtigkeit sehen (vgl. GA act. 34 f.). 5.2. F. wurde am 23. September 2020 als Auskunftsperson und am 30. Juni 2021 als Zeuge einvernommen (vgl. UA act. 45 ff., UA act. 78 ff.). Er gab anlässlich beiden Befragungen übereinstimmend an, am 11. September 2020 mit seiner Frau in der Wohnung des Mehrfamilienhauses zugegen gewesen zu sein, als sie plötzlich lautes Geschrei aus dem Treppenhaus gehört hätten. Sie seien sofort aus dem dritten Stock in das zweite Stockwerk gerannt. Dort habe er gesehen, wie der Beschuldigte auf die Privatklägerin losgegangen sei. Die Privatklägerin habe sich vor ihrer Wohnungstüre im zweiten Stock befunden und der Beschuldigte sei die Treppe heraufgekommen. Die Privatklägerin habe gejammert, dass der Beschuldigte sie am Arm gepackt habe und dieser nun schmerze. Ihr Arm sei auch schon ein wenig blau gewesen. Selbst habe er jedoch nicht gesehen, dass sie gepackt worden sei (vgl. UA act. 48 f., UA act. 79 f.). Er sei sodann zwischen den Beschuldigten und die Privatklägerin gestanden. Der Beschuldigte habe daraufhin versucht, "durch ihn hindurch" noch einmal an die Privatklägerin heranzukommen. Dann habe es ein Wortgefecht gegeben. Während der Auseinandersetzung habe der Beschuldigten der Privatklägerin gesagt, sie sei daran schuld, dass er seine Stelle verloren habe. Das sei das Hauptthema im Treppenhaus gewesen. Da er sich nicht mehr beruhigt habe, habe er ihn dazu aufgefordert, so schnell wie möglich zu gehen (vgl. UA act. 48, UA act. 79). Der Austausch -9- habe maximal 5-10 Minuten gedauert, dann sei der Beschuldigte die Treppe hinuntergegangen und habe das Haus verlassen. Die Privatklägerin sei in ihre Wohnung zurückgegangen, um die Polizei zu verständigen (vgl. UA act. 50, UA act. 80). Am nächsten Tag habe er sie zusammen mit seiner Frau zur Polizei begleitet. Da sei der ganze Oberarm schon blau gewesen (vgl. UA act. 49). 5.3. 5.3.1. Der Beschuldigte wurde erstmals am 23. September 2020 durch die Kantonspolizei Aargau zu den Geschehnissen befragt (vgl. UA act. 30 ff.). Anlässlich dieser Befragung gab er an, dass die Vorwürfe der Privatklägerin absoluter Blödsinn seien. Er habe an besagtem Tag seinen Briefkasten geleert und habe wieder zurück ins Haus gehen wollen. Die Privatklägerin sei dabei innen vor der Haustüre gestanden. Als er die Tür geöffnet habe, sei sie die Treppen hinaufgerannt und habe "Hilfe, Hilfe" geschrien. Er sei ihr sodann nachgegangen (vgl. UA act. 32). Zwischen ihm und der Privatklägerin bestehe schon länger ein generelles Problem. Er habe den Verdacht, dass sie ihm zerknüllte Werbeprospekte in den Briefkasten werfe und beim Aufeinandertreffen an der Haustüre wegen eines schlechten Gewissens in Panik geraten sei. Aufgrund ihrer Schreie seien dann Nachbarn, ein Mann und eine Frau, gekommen. Daraufhin habe man diskutiert. Er habe jedoch weder die Privatklägerin noch den Nachbarn berührt, weshalb auch die Verletzungen am Arm der Privatklägerin nicht von ihm stammen würden. Er habe die Privatklägerin jedenfalls nicht gepackt und so etwas hätten auch die Nachbarn nicht beobachtet (vgl. UA act. 33 f.). Er wisse nicht, weshalb er durch die Privatklägerin und den Nachbarn beschuldigt werde. Er wohne seit acht Jahren im besagten Mehrfamilienhaus. Er habe kein Problem mit der Privatklägerin. Vielleicht möge sie ihn nicht, er wisse es nicht (vgl. UA act. 34 f.). 5.3.2. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit der Privatklägerin vom 10. Juni 2021 hielt der Beschuldigte weiterhin daran fest, dass er die Privatklägerin weder gepackt noch geschlagen habe (vgl. UA act. 68 ff.). Er gab jedoch erstmals zu Protokoll, dass die Privatklägerin im 2. Stock über die Treppe gefallen und mit der rechten Hand an die Lifteinbuchtung im Zwischenstock gestossen sei. Vielleicht sei es auch links gewesen (vgl. UA act. 71). Als die Nachbarn gekommen seien, sei sie in der Ecke im 2. Stock gelegen (vgl. UA act. 74). Er habe in Erinnerung, dass sie mit der rechten Hand gegen den Lift gefallen sei, was nichts mit der linken Seite zu tun habe. Sie greife sich immer an die linke Schulter, aber der blaue Fleck sei auf der rechten Seite gewesen. Das verstehe er nicht (vgl. UA act. 73). Ausserdem habe er sie nur zur Rede stellen wollen, da sie mit dem Besen in seinem Keller Dinge umgestossen und Verpackungen zerstört habe (vgl. UA act. 72). Die Privatklägerin arbeite als Eigentümerin seit 8 Jahren daran, - 10 - dass er als Mieter ausziehe, was sie nun erreicht habe (vgl. UA act. 73). Selbiges gab er auch an der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zofingen vom 23. Dezember 2021 an. Er hielt weiter fest, dass sich die Privatklägerin zur Erreichung dieses Ziels den blauen Fleck am Arm selbst zugefügt habe. Es sei gar nicht möglich, dass durch blosses Packen ein solch grossflächiges Hämatom entstehen könne (vgl. GA act. 27). Er habe gesehen, wie sie gegen die Lifttüre gerannt sei. Dann sei sie an der Aussenwand am Boden gelegen, als der Nachbar gekommen sei (vgl. GA act. 29). 5.4. 5.4.1. Aus den Befragungen sämtlicher Beteiligter geht hervor, dass zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten im Zeitpunkt des Vorfalls offenbar ein äusserst angespanntes Verhältnis herrschte. Vor diesem Hintergrund sind sodann auch die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten zu den Geschehnissen vom 11. September 2020 zu werten. Die Privatklägerin hat diese über die Zeitachse hinweg kongruent dargelegt. Sie hat an beiden persönlichen Befragungen übereinstimmend ausgeführt, dass sie den Beschuldigten an der Haustüre angetroffen habe und er in der Folge auf sie zugestürmt sei, weshalb sie das Treppenhaus hochgeeilt sei und um Hilfe gerufen habe. Er habe sie sodann am linken Arm gepackt und habe ihr Schläge zugefügt, welche zu einem grossen blauen Fleck und Schmerzen am Oberarm geführt hätten. Dabei habe er ihr vorgeworfen, ihn bei seinem ehemaligen Chef angeschwärzt zu haben, was jedoch nicht stimme. Schliesslich habe der herbeieilende Nachbar F. dazwischen gehen müssen, um den Beschuldigten zu beruhigen. Die Privatklägerin sagte weiter übereinstimmend aus, sie habe grosse Angst vor dem Beschuldigten gehabt, zumal er sehr aggressiv sei und sie bereits seit einiger Zeit schikaniere (vgl. Ziff. 5.1.1). Diese Furcht hat die Privatklägerin offenbar auch Dr. G. geschildert, welcher sie von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensierte (vgl. GA act. 14). Im Übrigen werden die als glaubhaft zu erachtenden Aussagen der Privatklägerin weitgehend durch den Nachbar F. gestützt. Dieser bestätigte an beiden Befragungen, aufgrund der Schreie der Privatklägerin in die Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beschuldigten im Treppenhaus eingeschritten zu sein. Den Angriff selber habe er nicht gesehen. Der Beschuldigte sei, als er sich zwischen ihn und die Privatklägerin gestellt habe, erneut auf sie losgegangen und es sei zu einem Wortgefecht gekommen. Der Beschuldigte habe sich kaum beruhigt und so habe er sich dazwischen gestellt und ihn auffordern müssen, zu gehen (vgl. Ziff. 5.2). Aus den Aussagen des Zeugen geht glaubhaft hervor, dass er im Zeitpunkt seines Einschreitens eine sehr angespannte Situation antraf und dass der Beschuldigte offenbar trotz seiner Anwesenheit versuchte, auf die Privatklägerin loszugehen (vgl. Ziff. 5.2). Nach dem Gesagten sind sowohl - 11 - die Aussagen der Privatklägerin als auch jene von F. in sich stimmig und als glaubhaft zu erachten. 5.4.2. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen demgegenüber aus mehreren Gründen unglaubhaft. Anlässlich der Ersteinvernahme vom 23. September 2020 beschränkte er sich auf die Aussage, die Privatklägerin weder gepackt noch geschlagen zu haben, weshalb auch der blaue Fleck nicht durch ihn entstanden sei. Ebenfalls gab er an, nicht zu wissen, weshalb die Privatklägerin die gegen ihn erhobenen Vorwürfe erfunden haben sollte. Er mutmasste lediglich, dass die Privatklägerin ihn "vielleicht nicht möge" (vgl. Ziff. 5.3.1). In den nachfolgenden Befragungen hielt er dann fest, dass die Privatklägerin die Verletzungen aus anderen Gründen erlitten respektive sich selbst zugefügt haben soll. So sprach er an der Konfrontationseinvernahme vom 10. Juni 2021 davon, dass die Privatklägerin von der Treppe gefallen und gegen die Lifteinbuchtung gestossen sei. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Dezember 2021 gab er dann an, dass die Privatklägerin sich die Verletzung selbst zugefügt habe, um ihm zu schaden. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 hielt er fest, dass sich die im Tatzeitpunkt 85-jährige und damit hochbetagte Privatklägerin das grossflächige Hämatom gezielt selbst zugefügt habe, indem sie sich mit vollem Eigengewicht auf die eigene Faust der rechten Hand gegen die Wand geworfen habe (vgl. UA act. 39, Berufungsbegründung S. 4), was gänzlich unplausibel erscheint. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte, hätte er ein solches Verhalten der Privatklägerin tatsächlich beobachtet, nicht bereits anlässlich der ersten beiden Befragungen davon berichtete. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten zur Herkunft der blauen Flecken unglaubhaft. Der vom Beschuldigten vorgebrachte Einwand, wonach das von der Privatklägerin erlittene Hämatom nicht durch ein blosses Packen hervorgerufen worden sein könne, überzeugt ebenfalls nicht. Es kann als gerichtsnotorisch bezeichnet werden, dass die Elastizität des Hautgewebes sowie der Blutgefässe im Alter abnimmt, weshalb es bei älteren Menschen schon bei geringfügigen Einwirkungen zu grösseren Hauteinblutungen kommen kann (vgl. "Senile Purpura (Hauteinblutungen im Alter): Ursachen und Vorbeugung", Deutsches Bundesministerium für Gesundheit, https://gesund.bund.de/senile-purpura; zuletzt abgerufen am 29. September 2022). Somit ist auch plausibel, dass ein kräftiges Packen des Oberarms einer 85-jährigen Person zu einem ausgeprägten Hämatom führen kann. 5.5. Auf Grundlage der obigen Beweiswürdigung (vgl. Ziff. 5.4) bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Vorfall vom 11. September 2020 im Mehrfamilienhaus an der [Adresse] wie im Anklagesachverhalt beschrieben zugetragen hat. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte die - 12 - Privatklägerin an besagtem Zeitpunkt im Treppenhaus der vorgenannten Adresse kräftig am linken Oberarm packte und ihr dadurch ein Hämatom zufügte. Der Beweisantrag des Beschuldigten, wonach ein Gutachten eines Sachverständigen für Unfall- und Kriminaltechnik zur Frage der Entstehung des Hämatoms einzuholen sei, ist entsprechend abzuweisen. 6. 6.1. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist eine Tätlichkeit anzunehmen, wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschritten wird, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2; BGE 117 IV E. 2a). Auf Tätlichkeit ist demnach zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorbeigehen und ausheilen (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 123 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bezüglich der Tathandlung und des Taterfolgs vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. ROTH/KESHELAVA, a.a.O., N. 13 zu Art. 126 StGB). 6.2. Die Privatklägerin hat bezüglich des Vorwurfs der Tätlichkeit am 12. September 2020 einen gültigen Strafantrag gestellt (vgl. UA act. 16 ff.). 6.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt (vgl. Ziff. 5.4) packte der Beschuldigte die Privatklägerin kräftig am linken Oberarm und fügte ihr dadurch ein Hämatom zu, welches sowohl durch die Kantonspolizei Aargau als auch durch den Sohn der Privatklägerin fotografiert wurde. Auf beiden Fotografien ist ein ausgeprägtes Hämatom am linken Oberarm ersichtlich (vgl. UA act. 29, GA act. 13). Der Beschuldigte hat, indem er die 85-jährige Privatklägerin kräftig am Arm packte und ihr die vorgenannte Verletzung zufügte, das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass der Einwirkung auf ihren Körper bzw. ihre Gesundheit ohne Weiteres überschritten. Aufgrund seines Verhaltens ist zudem davon auszugehen, dass er eine Verletzung der Privatklägerin in Form der eingetretenen Art zumindest in Kauf nahm. Der objektive und subjektive Tatbestand der Tätlichkeit ist damit zu bejahen. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. - 13 - 7. 7.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; je mit Hinweisen). Darauf kann vorab verwiesen werden. 7.2. Der Beschuldigte hat sich der Tätlichkeit schuldig gemacht und ist hierfür angemessen zu bestrafen. Der ordentliche Strafrahmen reicht gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB von Fr. 1.00 bis Fr. 10'000.00 Busse. Innerhalb dieses Strafrahmens muss die ausgesprochene Busse primär dem Verschulden und sekundär den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen sein (Art. 106 Abs. 3 StGB; vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 75 ff. mit weiteren Hinweisen). 7.3. Hinsichtlich der Tatkomponente ist festzuhalten, dass die hochbetagte Privatklägerin dem im Tatzeitpunkt 58-jährigen Beschuldigten körperlich massiv unterlegen und seinem Angriff wehrlos ausgesetzt war. Vor diesem Hintergrund wurde das Verhalten des Beschuldigten von der Vorinstanz zu Recht als sehr verwerflich bezeichnet (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV.2.1). Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die Tat in Form eines Hämatoms zwar noch in geringem Mass auf die physische Gesundheit der Privatklägerin auswirkte, sie jedoch verängstigte und damit auch ihre psychische Gesundheit beeinträchtigte (vgl. UA act. 42 f., GA act. 14). Gleichwohl ist das Verschulden des Beschuldigten angesichts sämtlicher Tatumstände mit der Vorinstanz noch als leicht zu taxieren. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, lebt alleine in einer Mietwohnung und geht einer Arbeitstätigkeit nach (vgl. GA act. 33). Die Täterkomponente wirkt sich somit neutral auf die Strafzumessung aus. Die von der Vorinstanz auf Fr. 500.00 festgesetzte Busse erscheint den vorliegend zu berücksichtigenden Strafzumessungsfaktoren angemessen und ist deshalb zu bestätigen. Ebenfalls zu bestätigen ist die von der Vorinstanz auf 5 Tage angesetzte Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass die ausgesprochene Busse vom Beschuldigten schuldhaft nicht bezahlt wird (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB; vgl. Urteil E. IV.2.2). 8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Berufungsverfahren obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2). - 14 - Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich. Ausgangsgemäss hat er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 8.2. Nachdem der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich unterliegt, hat er seine Parteikosten im Rahmen des Berufungsverfahrens selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 9. 9.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die vorinstanzliche Kostenregelung erweist sich weiterhin als korrekt und bedarf keiner Änderung. Dem Beschuldigten sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte mit Fr. 633.00 aufzuerlegen. 9.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten im vorinstanzlichen Verfahren selber zu tragen. 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 15 - Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'618.00, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 118.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten im obergerichtlichen Verfahren selber. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'266.00 werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 633.00 auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 5.2. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten im erstinstanzlichen Verfahren selber. - 16 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Wanner