Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 11'677.70 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'150.00, ohne Entschädigung amtliche Verteidigung, Übersetzungskosten und Spesen der Urteilsbegründung) werden dem Beschuldigten zu 5/6 mit rund Fr. 9'730.00 auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der früheren amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Victoria Huber, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 15'781.35 auszurichten