Werden diese Gegenstände nicht innerhalb von 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft bei der Vorinstanz abgeholt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 6. [in Rechtskraft erwachen] 6.1. Die Zivilklagen der Privatkläger C., D. und E. werden abgewiesen. - 20 - 6.2. Die Zivilklagen der Privatkläger F., G., H., I., J., K., L., M. und N. werden auf den Zivilweg verwiesen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'190.00 auszurichten.