3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 638 Tagen werden dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.