8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Anklageziffern 1.1, 1.5 und 1.7); - des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 2 i.V.m. 1.1, 1.5 und 1.7); - der mehrfachen Sachbeschädigung (Anklageziffer 3 i.V.m. 1.1, 1.5 und 1.7).