7.4. Die der ehemaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Victoria Huber, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 15'781.35 und die dem aktuellen amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 6'650.60 sind mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 5/6 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).