Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der ergangenen Freisprüche in Bezug auf vier ihm vorgeworfene Einbruchdiebstähle zu 5/6 auferlegt, was nicht zu beanstanden ist, da – wie von der Vorinstanz zurecht festgehalten – ein Grossteil des Untersuchungsaufwands auf die übrigen Delikte, für welche der Beschuldigte verurteilt worden ist, entfallen ist. Nachdem sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet erwiesen hat, hat es mit der vorinstanzlichen Kostenverteilung sein Bewenden.