7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen, weshalb es sich ausgangsgemäss rechtfertigt, ihm die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.00 aufzuerlegen.