5.5. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft (1. Februar bis 16. August 2021) sowie der vorzeitige Strafvollzug (seit 17. August 2021) von insgesamt 638 Tagen sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). 6. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen und eine Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. Der Beschuldigte hat sowohl die Anordnung der Landesverweisung, die Dauer als auch die - 17 - Ausschreibung im SIS akzeptiert, womit es im Berufungsverfahren sein Bewenden hat.