Nachdem nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Eine Reduktion der Freiheitsstrafe kommt damit unter keinem Titel in Frage. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 5.4. Bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren fallen sowohl der bedingte als auch der teilbedingte Vollzug ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 StGB).