geschlossen werden kann. Eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollständig geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ist unter diesen Umständen ausgeschlossen. Die übrigen persönlichen Verhältnisse bieten zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Strafempfindlichkeit des ledigen, arbeits- und kinderlosen Beschuldigten erscheint als maximal durchschnittlich. Aussergewöhnliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2019 vom 17. September 2019 E. 1.4.1), sind weder ersichtlich noch werden solche behauptet.