Verschuldenserhöhend ist schliesslich der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ausschliesslich zur Deliktsbegehung in die Schweiz eingereist ist (BGE 143 IV 145 E. 8.3.2). Insgesamt ist in Bezug auf den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl – unter Berücksichtigung, dass beide Qualifikationsgründe erfüllt worden sind – von einem mittelschweren Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.