Das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit wirkt sich leicht verschuldenserhöhend aus. Gemäss eigenen Aussagen verfügt der Beschuldigte über eine gute Schulbildung (UA act. 15: 12 Jahre Schulbildung inkl. Gymnasium sowie zwei Jahre Studium). Er hätte sich bemühen können und müssen, sein Erwerbseinkommen legal zu erzielen. Stattdessen wählte er mit den Einbruchdiebstählen den vermeintlich leichtesten Weg, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Es wäre somit für ihn ein Leichtes gewesen, sowohl fremdes Eigentum als auch Vermögen zu respektieren; umso schwerer ist seine Entscheidung dagegen zu gewichten (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a).